Achtung Makler: Thoralf Klabunde lässt durch Roger Näbig fehlenden Hinweis auf OS-Plattform abmahnen

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Diplom-Ingenieur Thoralf Klabunde aus Berlin sorgt sich um den lauteren Wettbewerb unter Immobilienmaklern. Er ist nach Angaben von Rechtsanwalt Roger Näbig als Immobilienmakler tätig und daher Mitbewerber aller anderen Immobilienmakler in Deutschland. Als rechtstreuer Mitbewerber gehe Thoralf Klabunde deshalb gegen andere Immobilienmakler vor, die sich nicht an die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften halten. Solche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht lässt er durch Rechtsanwalt Roger Näbig aus Berlin verfolgen.

Was?

In einer uns aktuell vorliegenden einstweiligen Verfügung des Landgericht Hamburg rügt der selbsterklärte Arbeits-, Verkehrs-, Erb-, Familien-, Miet- & Strafrechtsanwalt Roger Näbig für Thoralf Klabunde wettbewerbswidriges Verhalten. Unsere Mandantin habe im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers mittels Immobilienanzeigen angeboten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link www.ec.europa/. eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen. Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 8 UWiG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Online Dispute Resolution, abgekürzt ODR-VO EU) vom 21. Mai 2013 dar.

OS-Plattform?

Seit dem 09.01.2016 müssen nahezu alle Onlinehändler in der EU die neue Informationspflicht zwingend einhalten und mit einem Link auf die sog. OS-Plattform hinweisen. Am 25. Februar 2016 wurde zudem das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheit und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streit Beilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieses Gesetz schuf damit zum 1. April 2016 die von der EU zur Streitbeilegung vorgesehene Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland.

Wer?

Betroffen sind alle Unternehmer mit Sitz in der EU, die an Verbraucher in der EU Waren verkaufen bzw. Dienstleistungen erbringen. Dies gilt jedenfalls, sofern die Leistungen dabei auf einer Webseite oder sonstigem elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) angeboten werden und Verbraucher über Webseite oder sonst auf sonstigem elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) einen Vertrag abschließen können. Achtung! Die Informationspflicht gilt für Unternehmen, die eine eigene Website betreiben & für Unternehmen, die eine Verkaufsplattform wie eBay oder Amazon benutzen.

Nicht betroffen sind damit also Unternehmen,

  • die ausschließlich im stationären Handel Waren verkaufen und/oder Dienstleistungen erbringen, also online keine entsprechenden Verträge schließen,
  • die eine Website betreiben, aber keine Möglichkeit anbieten, darüber Verträge zu schließen, also z. B. die Website als reine Präsentationsseite nutzen.

Ob Ihr Unternehmen von dieser Informationspflicht betroffen ist, prüfen wir gerne für Sie:

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Sie haben eine Abmahnung erhalten? Ignorieren Sie die Abmahnung nicht! Schnell haben Sie eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage mit erheblichen Kosten am Hals. Es bestehen oft gute Chancen, dass die Abmahnung angreifbar ist. Viele Abmahner begehen Fehler.

Bei einer Abmahnung ist es zweckmäßig, wenn Sie sie uns als E-Mail inklusive aller Anlagen und ihren Kontaktdaten zusenden. In einem ersten Gespräch sagen wir Ihnen gerne, welche Kosten mit unserer Beauftragung verbunden sind. Rufen Sie uns also gern an (040/41167625) oder schreiben Sie uns eine E-Mail (info@rieck-partner.de).

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