Achtung Sozialhilferegress: Wenn das Sozialamt Schenkungen der Großeltern an die Enkel zurückfordert

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Viele Großeltern schenken ihren Enkeln nicht nur zum Geburtstag oder zu Weihnachten etwas, sondern unterstützen Sie mit regelmäßigen Zahlungen auf ein Sparkonto oder einen Fonds. Sie erhoffen sich so, dass mit dem angesparten Vermögen später einmal der Führerschein finanziert oder der Start in das Studium gelingt.


Doch ist dieses angesparte Kapital auch noch sicher, wenn die Großeltern die Kosten für die Pflege nicht mehr allein tragen können? Mit dieser Frage musste sich das OLG Celle in seinem Urteil vom 13.02.2020 - 6 U 76/19 beschäftigen.


Das Sozialamt hatte der Seniorin Hilfe zur Pflege gewährt. Wie immer in solchen Fällen prüft das Sozialamt, ob es nicht möglich ist, geleistete Schenkungen des Senioren an Verwandte zurückzufordern.


Das spannende an der Entscheidung ist, dass das Gericht die Einzahlungen auf das Sparkonto der Enkel nicht als Anstandsschenkungen qualifiziert hat. In einem solchen Fall wären die Schenkungen nämlich vor dem Zugriff des Sozialamts sicher. Anders wäre der Fall aber zu lösen gewesen, wenn die Seniorin die Zahlungen nicht auf ein Sparkonto eingezahlt hätte, sondern die monatlichen Zahlungen direkt als Taschengeld an die Enkel geflossen wären. Einen solchen Fall hat nämlich das Landgericht Aachen am 14. Februar 2017 (3 S 127/16) zugunsten der Senioren entschieden.



Somit sollten Sie sich bei laufenden Zahlungen an die Enkelkinder darauf beschränken, das Geld zum Verbrauch zu überlassen. Nur so können Sie sicher sein, dass das Sozialamt das gezahlte Taschengeld nicht von den Enkeln zurückfordert. 

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