Sozialamt fordert von Oma an Enkel verschenktes Geld zurück! Wie lässt sich das verhindern?

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Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle lässt aufhorchen: Eine Großmutter hatte für Ihre Enkel Sparbücher angelegt. Jetzt müssen die Enkel fast das gesamte Geld dem Staat überweisen. Denn die Familie hat Wichtiges übersehen. 

Hilde H.* hatte es von Beginn an gut gemeint mit ihren Enkeln, etwas Startkapital sollten sie einmal haben. Für ein Auto, oder die Einrichtung der ersten Wohnung. Gleich nach deren Geburt legte sie für jeden ein Sparbuch an und ließ monatlich 50 Euro darauf überweisen. Sie begann damit vor elf und dann nochmals vor neun Jahren. Dass Hilde H. einmal pflegebedürftig werden würde, ahnte damals niemand. 

Leider kam es aber so. H. musste zunächst die Daueraufträge einstellen, um von ihren 1.250 Euro Rente anteilig Pflegekosten begleichen zu können. Dann zog sie in ein Heim, für das die Rente nicht reichte. Das Sozialamt kam für die Differenz auf, im Rahmen der Auskunftspflicht erhielt es Kenntnis von den Sparbüchern – die Enkel erzielten Rückzahlungsforderungen. „Entreicherung des Schenkers“, nennt sich der offizielle Rechtsgrund dafür. Die Familie klagte.

Kapitalaufbau ist kein Taschengeld

Das Landgericht ging noch davon aus, dass es sich um sogenannte Anstandsschenkungen handele, die nicht zurückgefordert werden können. Es gab der Familie Recht. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle aber verurteilte die Enkel nun zur Rückzahlung der Beträge, und zwar stellvertretend an den Sozialhilfeträger. 

Die „zum Kapitalaufbau geleisteten Zahlungen stellen weder eine Pflicht- noch eine Anstandsschenkung dar“, befand der 6. Zivilsenat. Solche seien zwar anlassbezogene Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag, hier spreche „die Summe der geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter“ jedoch dagegen. Auch der Zweck „Kapitalaufbau“ zeige klar, dass es eben nicht nur Taschengeld war. 

Hätten sich die Rückzahlungen verhindern lassen? 

Ja, doch zunächst: Solche Forderungen sind auch mit dem neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht vom Tisch. Dies besagt, dass nahe Angehörige erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro anteilig für Pflegekosten aufkommen müssen, dabei handelt es sich jedoch um reguläres Einkommen. 

Schenkungen zählen dazu nicht, sie können weiter bis zehn Jahre nach Übertragung vom Amt zurückgefordert werden. Wer das Geld aber nicht mehr hat, muss keine Abtretung fürchten (Rechtsgrund „Entreicherung des Beschenkten“). 

Das Kapitel muss dann tatsächlich fort sein, also verbraucht, z. B. für eine Ausbildung oder einen Urlaub. Wurden davon Werte angeschafft, die sich wieder veräußern lassen (oft ja sogar mit Gewinn), oder Schulden getilgt, die wieder aufgenommen werden können, bleibt die Rückzahlungspflicht hingegen bestehen. 

Fazit

Besonders bei Zuwendungen von den Großeltern kann es sinnvoll sein, das Geld nicht zu parken, sondern es auszugeben. Zumindest, wenn eine Pflegebedürftigkeit absehbar wird. Nur dann kommt es der nachfolgenden Generation auch sicher zugute, so wie die Familie es sich wünscht. 

Herzlichst, 

Gerhard Rahn, Fachanwalt für Sozialrecht

(*Name geändert, Urteil: AZ 6 U 76/19 vom 13.02.2020)


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