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Enkel müssen Spareinlage der Großmutter zurückzahlen

  • 2 Minuten Lesezeit
Diana Mittel anwalt.de-Redaktion
  • Schenkungen können nur in Ausnahmefällen zurückgefordert werden.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass Zahlungen an Familienangehörige zurückgefordert werden können, wenn sie über mehrere Jahre monatlich erfolgen und dem Aufbau eines Vermögens dienen.
  • Im vorliegenden Fall forderte ein Sozialleistungsträger Ersparnisse einer Großmutter für ihre Enkelkinder zurück, die zum Pflegefall wurde und die Heimkosten nicht selbst bezahlen konnte.

Geschenkt ist geschenkt: Das sagt der Volksmund. Für manche Geschenke gilt jedoch vielmehr: Wie gewonnen, so zerronnen.

Solche Geschenke können auch Geldgeschenke der Großeltern sein, damit sich das Enkelkind später den Führerschein leisten, das Studium finanzieren oder die erste Wohnung einrichten kann.

Das Oberlandesgericht Celle entschied nun entsprechend, als eine Großmutter zum Pflegefall wurde und ihre anteiligen Kosten für die Heimunterbringung nicht aufbringen konnte (Az.: 6 U 76/19).

Um welche Geschenke der Großmutter für ihre Enkelkinder geht es?

Die Großmutter hat jahrelang für ihre beiden Enkelkinder gespart: Nach deren Geburt legte sie jeweils ein Sparkonto für 25 Jahre an und zahlte mehrere Jahre lang 50 Euro monatlich für jeden Enkel ein. Die Rente der Großmutter betrug rund 1250 Euro im Monat.

Als die Großmutter vollstationäre Betreuung benötigte und dafür in eine Pflegeeinrichtung zog, konnte sie ihre anteiligen Kosten für die Heimunterbringung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen. Auf die Sparkonten für die Enkel hatte sie zu dem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren nicht mehr eingezahlt.

Warum müssen die Enkelkinder die Ersparnisse jetzt zurückzahlen?

Die Kosten, für die die Großmutter selbst nicht aufkommen konnte, übernahm der Sozialleistungsträger – und verlangte von den Enkelkindern die Rückzahlung des von der Großmutter eingezahlten Geldes auf die Sparkonten.

Grundlage dafür ist § 93 SGB XII, wonach der Sozialleistungsträger auch Ansprüche des Sozialleistungsempfängers geltend machen kann. Zu diesen Ansprüchen zählt die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB. Als verarmt gilt, wer seinen Unterhalt infolge der Schenkung nicht mehr bestreiten kann.

Das Oberlandesgericht gab dem Sozialleistungsträger Recht: Die Enkelkinder müssen die Ersparnisse zurückzahlen.

Welche Geschenke dürfen Beschenkte behalten?

In der Vorinstanz hatte das Landgericht die Schenkung zunächst noch als Anstandsschenkung erachtet, die gemäß § 534 BGB nicht zurückgefordert werden kann.

Damit gemeint sind gelegentliche Schenkungen zu bestimmten Anlässen. Wer etwa ein Geburtstagsgeschenk, Weihnachtsgeschenk oder Hochzeitsgeschenk erhält, darf diese behalten. Die Geschenke müssen jedoch dem üblichen Rahmen entsprechen, Grundstücke z. B. gehen über den üblichen Rahmen hinaus.

Schutz vor Widerruf und Rückforderung genießen zudem Geschenke, die aufgrund einer sittlichen Pflicht erfolgen. Das sind Situationen, die ein Geschenk erwarten lassen. Ein Beispiel dafür ist etwa die langjährige kostenlose Pflege eines Bekannten.

Bei der Pflege naher Verwandter wird dagegen eine sittliche Schenkungspflicht abgelehnt, d. h. wenn die pflegebedürftige Person den pflegenden Kindern etwa Geldgeschenke macht, kann der Sozialleistungsträger solche Geldgeschenke unter Umständen zurückfordern.

(DMI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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