Adoptionsrecht: Muss der Samenspender am gerichtlichen Adoptionsverfahren beteiligt werden?

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18.02.2015 (Aktenzeichen: XII ZB 473/13) ausgeführt, dass der bislang nicht in Erscheinung getretene Samenspender an einem Stiefkindadoptionsverfahren nicht zwingend beteiligt, aber zumindest hiervon in Kenntnis gesetzt werden muss.

Sachverhalt: Die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kindesmutter hatte mit Hilfe eines privaten, ihr namentlich bekannten Samenspenders ein Kind geboren. Die eingetragene Lebenspartnerin der Kindesmutter hatte beim Familiengericht die Stiefkindadoption des Kindes beantragt und erklärt, ihr sei Name und Aufenthaltsort des Spenders bekannt, sie könne diesen aber nicht benennen, da sie ihm versprochen habe, das er anonym bleibe. Das Amtsgericht hat daraufhin den Adoptionsantrag der eingetragenen Lebenspartnerin der Kindesmutter mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zur Stiefkindadoption zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hatte sich dem angeschlossen. Der Bundesgerichtshof schließlich hat in seiner Entscheidung vom 18.02.2015 die Stellung des Samenspenders in der Stiefkindadoption konkretisiert und erläutert.

Generell: Nach § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) kann eine Lebenspartnerin ein Kind ihrer Lebenspartnerin adoptieren. Diese Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner setzt gemäß Adoptionsrecht die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils, hier des Samenspenders, voraus.

Der Samenspender war vorliegend nicht als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Er hat auch nicht gem. § 1600d Abs. 2 S. 1 BGB dem Gericht oder dem Standesamt glaubhaft gemacht, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat (als „Beiwohnung“ gilt neben dem Geschlechtsverkehr auch die Samenspende) und aus diesem Grunde rechtlicher Vater sein will. Er stand somit noch nicht als rechtlicher Vater fest und war den Behörden auch als solcher nicht bekannt. Er hat schlicht und einfach nichts gemacht.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass auch bei noch nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft dem als Vater in Betracht kommenden Mann die Möglichkeit zu geben ist, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Wäre er in der Geburtsurkunde eingetragen und hätte er seine Vaterschaft glaubhaft gemacht oder gerichtlich feststellen lassen, wäre er zwingend Beteiligter des Verfahrens. Zu dieser Feststellung oder Glaubhaftmachung kann man den Samenspender jedoch nicht zwingen. Der leibliche Vater soll jedoch die Möglichkeit erhalten, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und im Adoptionsverfahren seine Elternrechte geltend zu machen.

Der Samenspender kann aber nicht gezwungen werden, seine Vaterschaft feststellen zu lassen und am Verfahren mitzuwirken. Allerdings muss er zumindest von dem Adoptionsverfahren Kenntnis haben. Das bedeutet ganz konkret, dass das Familiengericht ihn durch ein Schreiben von dem Verfahren in Kenntnis setzt und dazu seine Identität benötigt wird.

 Es reicht nicht aus, dass die eingetragenen Lebenspartnerinnen dem Gericht angeben, dass der Vater an dem Adoptionsverfahren kein Interesse hat. Das Gericht darf sich selbst davon in Kenntnis setzten, wie es um das Interesse des Kindesvaters bestellt ist.

Denn laut Adoptionsrecht hat das Amtsgericht im Rahmen seiner Amtsaufklärung Name und Anschrift des in Betracht kommenden genetischen Vaters zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung müssen die Beteiligten, hier zumal die Annehmende, mitwirken. Wichtig hierbei ist, dass der bisher nicht in Erscheinung getretene Samenspender nicht aktiv der Adoption zustimmen muss. Wenn er überhaupt nichts tut, reicht es aus, wenn das Gericht ihn von dem Verfahren informiert, und seine nicht erfolgte Reaktion registriert.

Hiervon gibt es eine ganz entscheidende Ausnahme: Liegt der Zeugung des Kindes eine anonyme Samenspende (Samenbank) zugrunde, kann davon ausgegangen werden, dass der Samenspender seine Vaterstellung in keinem Fall einnehmen will. Das Gericht geht davon aus, dass sich der anonyme Samenspender vor der Spende Gedanken darum gemacht hat, dass er mit dem Kind nicht in Kontakt treten wird und von der Samenbank entsprechend aufgeklärt wurde.

Dieser Beitrag kann eine auf den persönlichen Lebenssachverhalt angepasste anwaltlich Beratung nicht ersetzen. Er dient der generellen Information und dem Einstieg in das Thema.

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Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht


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