AdSimple GmbH und Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer – Abmahnung | Datenschutzerklärung aus Textgenerator

  • 4 Minuten Lesezeit

Die AdSimple GmbH aus Österreich lässt über die Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer aus München vielfach angebliche Urheberrechtsverletzungen abmahnen, vgl. auch

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-von-adsimple-gmbh-und-kuntze-mayer-beyer-rechtsanwaelte-kostenlose-ersteinschaetzung/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-durch-kanzlei-kuntze-mayer-beyer-fuer-die-adsimple-gmbh_169292.html

Vorab: Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben, können Sie uns dieses gerne für eine kostenfreie und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt übersenden. Ich selbst bin Fachanwalt für Urheberrecht und sowohl mit dem Urheberrecht als solchem als auch der hier besprochenen Abmahnung gut vertraut. Meine Kontaktdaten sind am Ende des Artikels hinterlegt.


Gegenstand der Abmahnung

Die AdSimple GmbH stellt den Ausführungen nach einen Datenschutz-Generator online zur Verfügung. Die hier generierten Texte seien von einem Herrn Andreas O. formuliert und als Sprachwerke nach § 2 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Nutzungsrechte seien von dem Verfasser an die AdSimple GmbH „umfassend und unbeschränkt“ übertragen worden. Ob der jeweilige Text überhaupt die Anforderungen an die Schöpfungshöhe erfüllt und urheberrechtlichem Schutz unterliegt, ob -dann- Herr O. tatsächlich Urheber gewesen ist und ob die Übertragung der Rechte ausreichend für das hiesige Vorgehen der GmbH ist, wäre ggf. zu überprüfen.

Den weiteren Ausführungen nach könnten die generierten Texte / Datenschutzbelehrungen zwar grundsätzlich auch kostenfrei genutzt werden, würden aber ausschließlich unter der Bedingung lizenziert, dass der Text nur samt Quellenverweis und Verlinkung online gestellt wird. Da die Bedingung von dem Abgemahnten nicht erfüllt worden sei, habe er keine wirksame Lizenz erhalten und soll damit gegen das Urheberrecht des Herrn O. bzw. gegen die exklusiven Nutzungsrechte der AdSimple GmbH aus den §§ 16, 17 und 19a UrhG verstoßen haben.

Kuntze Mayer & Beyer lässt es sich zudem nicht nehmen, ausführlich auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz der Handlung hinzuweisen.

Die Kanzlei sieht hier zudem auch einen möglichen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

 

Forderungen der AdSimple GmbH

Die AdSimple GmbH fordert über ihre Rechtsvertretung von dem Abgemahnten

• die sofortige Einfügung von Quellenangabe und Verlinkung, alternativ das Entfernen des fraglichen Textes

• die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

• Auskunft über den Umfang der Nutzung des streitgegenständlichen Textes

• Schadenersatz, die Höhe ist grundsätzlich abhängig vom Inhalt der Auskunft, soll aber „mindestens 15.00,00 EUR“ betragen

• Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Rechtsanwaltskosten. Letztere halten wir für deutlich übersetzt.

Nachdem Kuntze Mayer & Beyer die Zahlungsforderungen hochgerechnet haben, wird dem Abgemahnten anschließen ein pauschaler Gesamtbetrag iHv. 1.500,00 EUR angeboten, um die Zahlungsforderungen zu befriedigen.

 

Tipp: Vorgehen nach Erhalt einer solchen Abmahnung

Achten Sie auf die Einhaltung der Fristen, da Sie ansonsten ggf. nicht gewünschte gerichtliche Weiterungen riskieren.

Handeln Sie nicht vorschnell! Ein abgegebenes Unterlassungsversprechen oder eine erteilte Auskunft sind kaum oder gar nicht mehr rückgängig zu machen.

Kontaktieren Sie den Gegner nicht direkt. Mit Vorbringen zur Verteidigung kann durchaus auch das Gegenteil erreicht werden. In einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit, so dass hier ein Risiko besteht, die eigene Lage ungewollt zu verkomplizieren.

Kontaktieren Sie einen im Urheberrecht versierten (Fach-) Anwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, der hiermit nachgewiesen hat, dass er über besondere theoretische und praktische Erfahrungen im Urheberrecht verfügt (§ 2 Abs. 1 FAO). Die Materie eignet sich nicht für den juristischen Laien, zumal eine falsche Behandlung der Abmahnung dazu führen kann, dass weitere Abmahnungen und auch Vertragsstrafeforderungen folgen.

Der Fachanwalt

  • prüft u.a. die Berechtigung der Abmahnung und der Forderungen in Grund und Höhe mit der erforderlichen Sicherheit
  • berät den Mandanten hinsichtlich seiner Optionen und schlägt das anzuratende Vorgehen unter Beachtung aller Umstände vor und begründet seinen Vorschlag nachvollziehbar
  • sollte ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden,
    1. bereitet er die Abgabe zusammen mit dem Mandanten in tatsächlicher Hinsicht vor
    2. klärt diesen über die Reichweite der Erklärung auf, die über den Wortlaut hinaus geht
    3. modifiziert das angebotene Unterlassungsversprechen zugunsten seines Mandanten. Hier ist insbesondere die Beseitigungspflicht zu erwähnen, die -unbeachtet gelassen-  zu weiteren hohen Forderungen der Gegenseite führen kann (auch wenn in dem Text der Erklärung nichts von einer solchen Pflicht zu lesen ist).
  • begleitet ggf. die Auskunft
  • verhandelt ggf. die finanziellen Forderungen im Sinne seines Mandanten.

 

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.

Kontaktdaten:  Telefon: +49 (0)251 / 208680-30

                        Telefax: +49 (0)251 / 208680-50

                        eMail: info@wd-recht.de


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