AdSimple GmbH und Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer: Abmahnung Urheberrecht – Datenschutztexte

  • 4 Minuten Lesezeit

Erneut liegt uns eine Abmahnung der AdSimple GmbH aus Österreich vor, die sich von der Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer aus München vertreten lässt. Wir haben bereits in der Vergangenheit, zuletzt im Juni diesen Jahres, über diese Abmahnungen berichtet, vgl.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-durch-kanzlei-kuntze-mayer-beyer-fuer-die-adsimple-gmbh_169292.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/adsimple-abmahnung-von-kuntze-mayer-beyer-kostenlose-ersteinschaetzung_169512.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-von-adsimple-gmbh-und-kuntze-mayer-beyer-rechtsanwaelte-kostenlose-ersteinschaetzung/

(Anm.: Sollten Sie den Artikel auf unserer Homepage lesen wollen, kopieren Sie die Adresse und fügen sie in die Adresszeile Ihres Browsers ein. Anwalt.de erlaubt keine Verlinkungen auf externe Seiten.)

Vorab: Wenn Sie eine solche urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie gerne unsere kostenlose und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt in Anspruch nehmen. Sie erreichen uns unter 0251/208680-30 bzw. via eMail an info@wd-recht.de.

 

Gegenstand der Abmahnung der AdSimple GmbH

Die AdSimple GmbH stellt auf ihrer Website mittels Textgeneratoren von einem Dritten vorformulierte Texte zur Verfügung, die nach Ansicht der AdSimple GmbH urheberrechtlich geschützt sind. Die Rechte des -behaupteten- Urhebers sollen unbeschränkt an die AdSimple GmbH übertragen worden sein. Auch diese Behauptung wäre im Streitfall nachzuweisen.

Die GmbH stellt die generierten Texte in 2 Varianten zur Verfügung. In der einen Variante muss der Nutzer lediglich eine vorformulierte Quellenangabe bereitstellen und zahlt für die Nutzung 500,00 EUR netto. In der zweiten Variante muss der Nutzer eine erweiterte Quellenangabe bereitstellen – und zwar als Hyperlink auf AdSimple und einen jeweils genannten Kooperationspartner. Dem Streit soll eine Nutzung nach Variante 2 zugrunde liegen.

Der Vorwurf an den Abgemahnten lautet, dass dieser sich von dem Generator Datenschutztexte habe erstellen lassen und genutzt habe, ohne die Bedingungen für die Nutzung (Nutzungsbedingungen) zu erfüllen. Aus diesem Grunde besitze er keine Lizenz für die Nutzung und verstoße demzufolge gegen die behaupteten Urheberrechte. Die AdSimple GmbH lässt es sich nicht nehmen, auf die mögliche (!) Strafbarkeit einer Urheberrechtsverletzung hinzuweisen und hierzu auszuführen.

Etwas weiter hergeholt scheint bereits auf den ersten Blick ein zusätzlicher wettbewerbsrechtlicher Ansatz. In einem Absatz wird § 3 UWG thematisiert und erläutert, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind. Der Absatz mag dem Umstand geschuldet sein, dass es sich bei dem Abmahnschreiben um ein Formschreiben handelt, das weitestgehend identisch in vielen Fällen heraus gegeben wird. So wird auch zumindest angegeben, dass das vorgeworfene Verhalten „gegebenenfalls“ als unlauter einzustufen sei. Vorliegend erscheint dies jedenfalls „fernliegend“.

 

Forderungen der AdSimple GmbH

Die AdSimple GmbH fordert über ihren Rechtsvertreter von  Kuntze Mayer & Beyer von dem Abgemahnten

• sofortige Entfernung des streitgegenständlichen Textes oder das Einfügen der Verlinkungen/das Erfüllen der Bedingungen, mithin Beseitigung;

• die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (der Abmahnung als Entwurf beigefügt – Achtung, s.u.!)

• Erteilung einer Auskunft über das Ausmaß der Nutzung

• Schadenersatz (1.500,00 EUR)

• Aufwendungsersatz (Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Recherchekosten)

 

Tipp: Verhalten nach Erhalt einer solchen Abmahnung

Beachten Sie die Fristen! Auch eine kurzzeitige Übertretung kann zu gerichtlichen Weiterungen führen.

Geben Sie auf keinen Fall ungeprüft und ohne im Fachgebiet versierten rechtlichen Beistand das Unterlassungsversprechen oder die Auskunft ab. Beides kann deutliche negative Folgen haben und kaum oder gar nicht mehr zurück genommen werden.

Nehmen Sie keinen direkten Kontakt zu den Rechtsvertretern der Gegenseite auf („Waffengleichheit“). Es hat sich in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass sich vermeintliches Verteidigungsvorbringen ins Gegenteil verkehrt hat. Im Gegensatz zum Laien weiß der Urheberrechtlicher, was er in einem solchen Rechtsgespräch hören will und sagen sollte.

Holen Sie sich Hilfe von einem im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt, bestenfalls einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, der mit dem Fachanwalt besondere praktische und theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat. Der Fachmann kann mit der erforderlichen Sicherheit die Berechtigung der Forderungen in Grund und Höhe einschätzen und die richtige Reaktion unter Beachtung sämtlicher Umstände anraten. 

Insbesondere auch ein etwaiges Unterlassungsversprechen sollte sorgsam vorbereitet werden, um möglichst keine weitere Abmahnung und Vertragsstrafeforderungen zu riskieren. Dazu gehört die Aufklärung des Mandanten über die tatsächliche Reichweite des Erklärungstextes, die Vorbereitung der Abgabe sowie die Modifikation des Entwurfs zugunsten des Abgemahnten. Auch die Zahlungsforderungen werden im Falle einer Verletzungshandlung üblicherweise verhandelt.

 

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie im Urheberrecht bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Schreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage www.muensteraner-rechtsanwaelte.de.

Sie erreichen mich unter

Tel.: 0251 / 208680-30

Fax-: 0251 / 208680-50

eMail: info@wd-recht.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema