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Adventskranzbrand - Feuer und Flamme statt festlicher Freude

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Versicherungen können ihre Leistung kürzen, wenn der Adventskranz zu einem Brandschaden führt.
  • Im Einzelfall kommt es aber darauf an, ob die Versicherung grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. 
  • Die Versicherung darf jedoch nicht auf die sogenannte Einrede grober Fahrlässigkeit verzichtet haben.

Am Sonntag entzünden viele wieder die erste Kerze. Alle Jahre wieder bringt der Adventskranz aber nicht nur Freude, sondern auch so manchen Frust. Brennt plötzlich mehr als die Kerzen, sind statt besinnlicher Momente betrübliche Erfahrungen mit Versicherungen angesagt. Doch nicht immer gelingt ihnen der Nachweis grober Fahrlässigkeit. Denn von vorsätzlicher Brandstiftung mal abgesehen sind Versicherungen nur bei grober Fahrlässigkeit berechtigt, ihre Leistung zu kürzen.

Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier …

Damit sich jemand in diesen Fällen in der Regel von seiner Gebäudeversicherung oder Haftpflichtversicherung grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen muss, muss er schon einfachste und ganz naheliegende Zusammenhänge nicht bedacht haben und nicht das beachtet haben, was jedem in einer vergleichbaren Situation sofort einleuchtet. Mitentscheidend sind zudem persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten.

… dann steht die Feuerwehr vor der Tür

Dennoch gilt: Ob nun das oder jenes Verhalten schon grob fahrlässig oder nur leicht fahrlässig war, lässt sich damit nur schwer beurteilen. Von daher ist die Rechtsprechung voll von Beispielen grob fahrlässigen Verhaltens, das natürlich auch außer acht gelassene Adventskränze kennt, infolge derer ganze Häuser in Brand geraten. Regelmäßig spielen dabei zwei Umstände eine Rolle: Wie gefährlich war auf der einen Seite das Abbrennen der Kerzen an sich? Stand der Adventskranz beispielsweise auf einer leicht brennbaren Unterlage z. B. einer Kunststofftischdecke? Und welche persönlichen Umstände lagen auf der anderen Seite gerade vor? Lag ein verzeihliches Fehlverhalten vor, weil jemand für einen Augenblick abgelenkt war? Ein paar Beispiele sollen das zeigen.

Aus eigener Wohnung ausgeschlossen

Aus Sicht des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth verhielt sich ein Mieter im folgenden Fall noch nicht grob fahrlässig. Er hatte seinen Adventskranz mit brennenden Kerzen kurz aus dem Blick gelassen, weil er ein dringendes Bedürfnis verspürte. Während des Toilettenbesuchs klingelte es an der Wohnungstür. Um den Besuch zu empfangen, verließ der Mieter die Wohnung. Dabei schlug die Tür unglücklicherweise zu. Der Mieter hatte natürlich keinen Schlüssel dabei. Und so kam es, wie es kommen musste und der allein gelassene Adventskranz setzte die Wohnung in Brand (Urteil v. 26.10.2001, Az.: 7 S 4333/01).

Kranz durch das Fenster beobachtet

In einem ähnlich verlaufenen Fall nahm das Landgericht Krefeld dagegen grobe Fahrlässigkeit an. Auch hier hatte ein Mann sein Haus verlassen, um nach seinem Hund zu sehen. Dabei stellte er fest, dass dessen Zwinger dreckiger war als gedacht. Er griff zum Gartenschlauch. Innerhalb dieser 30 Minuten dauernden Reinigungsaktion fing der Adventskranz Feuer. Dass der Mann währenddessen zweimal durch das Fenster sah, weil er so etwas gerade befürchtete, wertete das Gericht dabei nicht zu seinen Gunsten. Im Gegenteil: Angesichts der ihm bewussten Gefahr hätte er die Kerze stattdessen löschen müssen, bevor er sich um seinen Hund kümmerte (Urteil v. 20.04.2006, Az.: 5 O 422/05).

Streit und im Auto wartende Familie

Auch bei vergessenen Kerzen kommt es auf die genauen Umstände an. Einer Mutter, die die Kerzen vor Verlassen der Wohnung löschen wollte, kam ihr zehnjähriger Sohn dazwischen. Der wollte nicht mit auf den Verwandtschaftsbesuch, worüber sie sich mit ihm heftig stritt. Währenddessen hupte auch noch der bereits im Auto sitzende Vater, der mit den zwei jüngeren Geschwistern ungeduldig auf sie wartete. Dass die Frau die brennenden Kerzen dann unter diesen turbulenten Umständen zu löschen vergaß, bevor sie die Wohnung verließ, sei kein unentschuldbares Fehlverhalten (OLG Oldenburg, Urteil v. 29.09.1999, Az.: 2 U 161/99).

Aufsicht Minderjähriger statt Aufsicht durch Minderjährige

Andererseits genügt es nicht, brennende Kerzen durch ein Kleinkind beobachten zu lassen. Ein Versicherter handelte daher grob fahrlässig, als er ein Bad nahm und sein sechsjähriges Kind im Wohnzimmer allein ließ. Die dortige mit Kerzen bestückte Weihnachtspyramide geriet in Brand. Im Gegenteil wertete das Amtsgericht Eisenhüttenstadt das Alleinlassen des Kindes als gefahrerhöhend. Schließlich ist deren Neugierde für brennende Gegenstände bekannt und die damit verbundene Gefahr damit zu spielen (Urteil v. 17.06.2002, Az.: 6 C 566/01).

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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