Änderung der Düsseldorfer Kindesunterhaltstabelle

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Die Düsseldorfer Kindesunterhaltstabelle ändert sich zum 01.01.2021.

 Die Düsseldorfer-Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf von Kindern.

 Diese Tabelle wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erstellt und wird jeweils aktualisiert, und zwar im Zusammenhang mit dem deutschen Familiengerichtstag.

 Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige gemeinsame Kind (oder Kinder) nicht im Haushalt befindet, ist zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Das regelt § 1612a BGB).

 In welcher Höhe dieser Barunterhalt gezahlt werden muss, berechnet die Düsseldorfer-Tabelle. Zum einen den Bedarf der Kinder, darauf wird das hälftige Kindergeld angerechnet, sodass sich dann auf Seite 5 der Düsseldorfer-Tabelle Zahlbeträge ergeben.

 Für den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen, dieses beträgt ab 1. Januar 2020:

 

- Für ein 1. und 2. Kind    219,00 €,

- für ein 3. Kind:                225,00 €,

- ab dem 4. Kind               250,00 €.

 

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

 Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert.

 Auch die Einkommensgruppen bleiben im Jahr 2021 unverändert.

Sie können die Tabelle unter folgenden Link einsehen: 

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf

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