Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers; Beschränkung der Haftung auf den Nachlass
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Durch den Tod des Erblassers geht sein gesamtes Vermögen auf den/die Erben über.
Wenn der Nachlass ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, ist es interessengerecht, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers haftet.
Ist der Nachlass jedoch überschuldet, müsste der Erbe die Nachlassverbindlichkeiten aus seinem eigenen Vermögen erfüllen, denn er haftet sowohl mit der Erbmasse als auch mit seinem gesamten Vermögen. Dies würde bei ihm nicht zu einem Vermögenszuwachs, sondern zu einem Vermögensverlust führen.
Aus diesem Grund schlagen Erben in der Praxis häufig das Erbe (vorschnell) aus.
Dabei hat der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Er wird dies also dann tun, wenn feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist, oder die Möglichkeit einer Überschuldung besteht.
Zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass hat der Erbe verschiedene Möglichkeiten.
So kann er ein gerichtliches Aufgebotsverfahren beantragen, in welchem den Nachlassgläubigern eine Frist zur Anmeldung ihrer Forderung gesetzt wird. Versäumen die Nachlassgläubiger die Frist, so haftet der Erbe für diese Verbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass.
Auch im Falle der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. im Falle der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass.
Beide Verfahren führen zu einer Trennung des Nachlassvermögens und des Eigenvermögens des Erben.
Zweckmäßig ist die Nachlassverwaltung bei unübersichtlichen Nachlässen.
Wenn feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist, so ist in der Regel das Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.
Mit den o.g. Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten können dem Erben dennoch Verfahrens- und Prozesskosten entstehen, die er mit dem Eigenvermögen zu tragen hat, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Wenn der Erbe also jegliches Kostenrisiko scheut, dann ist allein die Ausschlagung der Erbschaft zu empfehlen. In diesem Fall entstehen ihm nur Kosten der Ausschlagung.
Zur Anfechtung einer vorschnell erfolgten Erbausschlagung lesen Sie meinen Rechtstipp: „Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über die Werthaltigkeit des Nachlasses“.
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