Änderung von Nutzungsbedingungen bzw. AGB

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Der Erwerb von Lizenzen, das Recht zur Nutzung oder die Zustimmung eines Urhebers wird meist mit Verträgen vereinbart und so (zunächst abschließend?) reguliert werden. 

Ein Software-, Überlassungs- und Nutzungsvertrag kann insbesondere per E-Mail, per Online-Klick oder anderweitig schriftlich zustande kommen. Oft ändern sich auf selbige Weise diese Vereinbarungen durch die Wirksamkeit anderer AGB oder die Änderung von Nutzungsbedingungen. Beides hat Vertragsveränderungen zur Folge.

Ein Beispiel aus dem Alltag:

Viele Verbraucher, die ein iPhone nutzen, haben einen Nutzungsvertrag mit Apple geschlossen. Diese iTunes-Nutzungsbedingungen wurden einst vereinbart und seither erhält derselbe iPhone-Nutzer die Information, dass sich die Nutzungsbedingungen geändert haben. Das passierte in der Vergangenheit und wohl auch künftig mehrfach im Jahr. Anlass der Änderung ist schlichtweg das Ziel – in diesem Fall von Apple – andere Vereinbarungen mit den Nutzern abzuschließen.

Aber wie werden die Änderungen vereinbart?

Der ursprüngliche Vertrag wird als Rahmenvertrag betrachtet, dessen Bedingungen sich ändern, was regelmäßig per E-Mail oder während der Nutzung einer App angezeigt wird. Werden die so bekanntgegebenen Änderungen des Vertrages akzeptiert, gelten sie als wirksame Vertragsänderung.

Diese Änderungen sollten nicht leichtfertig akzeptiert, sondern aktiv zur Kenntnis genommen werden. Oft wird die Zustimmung zu den Vertragsänderungen an die Fähigkeit gekoppelt, eine Software oder eine App (weiter) nutzen zu können. Stimmt man den Nutzungsänderungen von Apple zu, kann iTunes problemlos benutzt werden.

Das hat zur Folge, dass die meisten Verbraucher allenfalls die Änderungen flüchtig bis gar nicht zur Kenntnis nehmen.

Folgen für Unternehmen:

Vorstehendes Beispiel verdeutlicht, was für Unternehmen von großem Nachteil sein kann.

Die Vertragsänderungen können beispielsweise Vertragsbruch und damit Schadenersatzansprüche begründen oder Abmahnungen eines Mitbewerbers oder Urhebers zur Folge haben.

Hierzu ein Beispiel für Unternehmen:

Werden Inhalte, wie Bilder, für den gewerblichen Internetauftritt eines Betriebes „gekauft“, wird der Betrieb zur Nutzung der Bilder lizensiert. Stammen diese z.B. von einer Plattform (Fotolia u.a.), muss zwingend beachtet werden, in welche Nutzungsrechte bzw. Lizenzen eingeräumt wurden. So wird regelmäßig auch vereinbart, an welcher Stelle eine etwaige Urhebernennung zu erfolgen hat. Dies findet sich im Urheberrecht in § 10 UrhG, wonach es dem Urheber selbst freisteht zu wählen, wo er seine Namensnennung an dem jeweiligen Werk bzw. Foto platziert haben möchte. Die zuvor erwähnte Foto-Plattform bot über Jahre die teilweise unentgeltliche gewerbliche Nutzung von Lichtbildern an. Es genügte, den Urheber im Impressum zu benennen. 

Das wurde in jüngster Zeit aber dahingehend geändert, dass die Nennung des Urhebers bzw. der Rechteinhaberin Fotolia unmittelbar neben dem Bild zu erfolgen habe.

Der Lizenzvertrag wurde also geändert. Wird die Nennung nicht korrigiert, macht sich der Bildnutzer bzw. Lizenznehmer abmahnfähig!

Wirksame Änderung des Vertrages?

Unsere Mandanten stellen sich oft die Frage, ob die Nutzungsrechte, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart wurden, fortgelten oder ob nunmehr andere Nutzungsrechte gelten. 

Es kommt darauf an, ob die Änderungen wirksamer Vertragsbestandteil und damit wirksame Vertragsänderungen des ursprünglichen Nutzungsvertrages, Lizenzvertrages, etc. geworden sind oder nicht. Das ist nur möglich, wenn der Käufer, Nutzer, Lizenznehmer, pp. hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde und er Gelegenheit hatte, die Änderungen zu lesen.

Sollte dies der Fall gewesen sein, gelten grundsätzlich die Änderungen. 

Die notwendige Bekanntgabe der Vertragsänderungen geht regelmäßig per E-Mail vonstatten. Oftmals werden solche E-Mails trotz Zustellung aber nicht beachtet. Das wäre unbeachtlich, weil nicht nur die positive Kenntnisnahme der Vertragsänderung, sondern bereits das sogenannte „Kennenmüssen“ für die wirksame Änderung genügen kann.

In diesem Zusammenhang überprüfen wir, ob Änderungen vereinbart wurden und entsprechende Änderungen des Online-Shops, der Internetpräsenz oder des Firmenkataloge notwendig geworden sind. Selbiges überprüfen wir – wenn es bereits zu spät ist – wenn bereits eine Abmahnung ergangen ist, um dessen Begründetheit zu klären.

Sollte Ihrerseits Ungewissheit hinsichtlich vermeintlicher Vertragsänderungen bestehen oder sollten Sie bereits eine wettbewerbs- oder urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, können wir Ihre rechtlichen Interessen vertreten.

Für weitere Informationen zu diesem Thema sprechen oder schreiben Sie mich gern jederzeit an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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