Änderungen beim Kindesunterhalt – Die neue Düsseldorfer Tabelle 2018

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Für die minderjährigen Trennungskinder ändert sich zum 01.01.2018 die Höhe des Unterhalts.

Zum 01.01.2018 tritt die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ existiert seit 1962 und dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die Grundlage für den Barunterhalt bildet das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes.

Ab 01.01.2017 steigt der Mindestunterhalt für Kinder von getrenntlebenden Eltern. Allerdings betreffen den Mindestunterhalt lediglich Kinder, deren barunterhaltspflichtiger Elternteil ein Nettoeinkommen bis 1900 Euro erzielt.

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 01.01.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro. Für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es dann 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Bei den Kindern, deren barunterhaltspflichtiger Elternteil mehr als 1900 Euro verdient, kann allerdings nur genauso viel oder weniger Geld herausspringen als bisher.

Dies liegt daran, dass viele Unterhaltspflichtige mit der neuen Tabelle in einer niedrigeren Einkommensklasse landen.

Außerdem hat sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht. Auch dies kann zu einer Reduzierung des Unterhals führen.

So reduziert sich bei einem Einkommen zwischen 3101 Euro und 3500 Euro der monatliche Beitrag bei einem 5-jährigen Kind um 20 Euro. Während 2017 die Einkommensgruppe die 6. Einkommensgruppe war, werden Unterhaltsverpflichtete ab 01.01.2018 in die 6. Einkommensgruppe einsortiert.

Dies liegt daran, dass der Kindesunterhalt an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst werden soll. Damit sind allerdings auch die Einkommensgrenzen der Unterhaltspflichtigen anzugleichen, da sich auch die Einkommen erhöht haben.

Der in der Tabelle ausgewiesene Unterhaltsbedarf ist nicht identisch mit dem vom unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich zu leistenden Unterhalt, dem sogenannten Zahlbetrag. Die Höhe ergibt sich für minderjährige Kinder nach Abzug der Hälfte des Kindergelds.

Christine Ruge-Waldmann

Fachanwältin für Familienrecht

Ruge & Partner GbR, Baden-Baden


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