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P-Konto: Wichtige Änderungen zum 1. Januar 2012

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Ab dem neuen Jahr wird sich beim Pfändungsschutz für Konten einiges ändern. Wer Sozialleistungen bezieht und/oder mit Kontenpfändungen rechnet, sollte deshalb jetzt schnell reagieren. Denn nur noch über ein P-Konto sind Zahlungseingänge vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Um zu vermeiden, dass man zum Jahresanfang ohne Bargeld dasteht, sollte man deshalb sein Girokonto bei der Bank auf ein P-Konto umstellen lassen, wenn man mit Pfändungen rechnet.  

Bis jetzt können Bezieher von Arbeitslosengeld II, der Grundsicherung, von Sozialhilfe, von Kindergeld und einer gesetzlichen Rente über das reguläre Girokonto noch bis zu 14 Tage nach Zahlungseingang über das Geld verfügen. Dies ändert sich zum 1. Januar aufgrund einer Gesetzesänderung. Dann sind Pfändungen sofort möglich, so dass man dann unter Umständen nicht mehr über das Guthaben verfügen kann.

Vom Stichtag an ist der volle Pfändungsschutz nur noch über ein P-Konto möglich. Geschützt ist automatisch der Grundfreibetrag in Höhe von ca. 1028 pro Monat, so dass über ihn auch im Falle einer Pfändung frei verfügt werden kann. Zudem sind für bestimmte Fälle höhere Freibeträge zur Sicherung des Existenzminimums vorgesehen. Hier muss der Bank eine Bescheinigung vorgelegt werden, zum Beispiel der Nachweis der Unterhaltsverpflichtung und der ALGII-Bescheid. 

Die Umstellung auf ein P-Konto ist innerhalb weniger Tage möglich. Der Schutz besteht, wenn das Konto innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- oder Überweisungsbeschlusses in ein P-Konto umgewandelt worden ist. Allerdings kann ein P-Konto nur für jeweils eine Person eingerichtet werden. Gemeinschaftskonten müssen also in Einzelkonten umgewandelt werden.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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