Änderungen im Elternunterhaltsrecht durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ab dem 01.01.2020

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Am 29.11.2019 wurde dem Anfang November vom Bundestag verabschiedeten Angehörigen-Entlastungsgesetz im Bundesrat zugestimmt. Damit müssen Kinder, die nicht mehr als 100.000 € Bruttoeinkommen im Jahr haben, ab dem 01.01.2020 keinen Elternunterhalt mehr zahlen.

Entscheidend für die 100.000 €-Grenze ist allein das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und nicht auch das Einkommen des Ehepartners oder des Lebenspartners.

Wenn Sie aktuell Elternunterhalt zahlen, nicht über 100.000 € Bruttojahreseinkommen verdienen und

Alternative 1) die Zahlung auf einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem vor Gericht geschlossenen Vergleich beruht, so sollten Sie sich an den Sozialhilfeträger wenden und um eine schriftliche Verzichtserklärung nachsuchen.

Alternative 2) die Zahlung ohne gerichtliche Beteiligung bisher erfolgt ist, so können Sie die Zahlung zum 1.1.2020 einstellen. Meine Empfehlung ist, dem Sozialhilfeträger unter Verweis auf das Angehörigen-Entlastungsgesetzes die Einstellung der Zahlung schriftlich anzuzeigen.

Wer über 100.000 € Bruttojahreseinkommen verdient, dessen Leistungsfähigkeit wird wie bisher geprüft. Allerdings bleibt abzuwarten, ob es bei den ab dem 01.01.2020 gültigen Selbstbehalten in Höhe von 2000 € für Alleinstehende und 3600 € für Ehepaare bleiben wird oder es zu einer Anhebung der Selbstbehalte kommt. Denn in der Düsseldorfer Tabelle 2020 (unter Buchstabe D. I.) steht, dass die sich aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ergebenden Änderungen bei den vorgenannten Selbstbehalten gegenüber den Eltern noch nicht berücksichtigt worden sind. Auch ist Sinn und Zweck des Angehörigen-Entlastungsgesetz, die Familien zu entlasten und den Familienfrieden zu wahren. Dieser Gesetzeszweck sollte auch bei einem leichten Überschreiten der 100.000 €-Grenze noch zählen.


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