Welche Ansprüche bestehen im Todesfall eines Angehörigen?

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Versterben nahe Angehörige, etwa aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers oder nach einem Verkehrsunfall, so können die Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche geltend machen und zwar als Ausgleich für die entstandenen finanziellen und persönlichen Belastungen.

Eigene Ansprüche des Verstorbenen

Hat der Patient nach der schädigenden ärztlichen Behandlung noch eine Zeit lang gelebt, so hat er bis zu seinem Todeszeitpunkt eigene Ansprüche erworben. Die Ansprüche gehen mit Todeseintritt auf den bzw. die Erben über, so dass diese durch sie geltend gemacht werden können. Insbesondere handelt es sich hierbei um den Schmerzensgeldanspruch und den sog. Haushaltsführungsschaden, die durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung noch zu Lebzeiten des Patienten entstehen.

Beim Schmerzensgeld ist wesentlicher Kernpunkt, ob der Verstorbene zwischen dem Schadensereignis an sich und dem Eintritt des Todes Schmerzen aufgrund seiner Verletzungen erleiden musste und ob ihm seine Situation bewusst war oder nicht.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt nach drei Jahren. Innerhalb dieser Zeit müssen Angehörige ihre Entschädigungen einfordern.

Eigene Ansprüche der Angehörigen

Führt ein ärztlicher Behandlungsfehler zum Tode des Patienten, so stehen den Hinterbliebenen selbst eigene Ansprüche zu.

Schmerzensgeld

In wenigen Fällen haben die Hinterbliebenen einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Todes. Ein sog. Schockschaden kann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen, wenn der Angehörige selbst den Unfall und den Tod eines nahen Angehörigen erleben musste. Ein Schockschaden liegt vor, wenn das Ausmaß des psychischen Leidens der Hinterbliebenen die normale Trauerreaktion übersteigt. Mögliche Folgen eines Schockschadens sind beispielsweise Psychosen, starke Angstzustände, schwere Depression und posttraumatische Belastungsstörungen.

Hinterbliebenengeld

Mit der Neuregelung des § 844 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber den Angehörigen von Todesopfern einen eigenen Entschädigungsanspruch in Form von finanzieller Leistung für das den Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid zugewiesen. Der Anspruch besteht bei einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Verstorbenen, das bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und Kindern automatisch vermutet wird.

Unterhaltsschaden

Kommt durch das schädigende Ereignis eine Person zu Tode, die anderen zur Erbringung von Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, steht den unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Ersatzanspruch zu. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür ist § 844 BGB. Unterhaltsberechtigt sind Ehegatten untereinander, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Verwandte in gerader Linie, vor allem Kinder.

Verdienstausfall

Kann der Geschädigte seinem Beruf nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Umfang nachkommen, so muss der Schädiger den Verdienstausfall bis zum Renteneintritt ausgleichen. Auch die entgangenen Rentenpunkte sind auszugleichen.

Haushaltsführungsschaden

Wenn der Verstorbene zwar kein Einkommen erwirtschaftete aber Unterhalt gegenüber den nahen Angehörigen durch Haus- und Familienarbeit und Betreuung erbrachte, dann besteht ein Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens.

Darüber hinaus können viele Geschädigte ihren Verpflichtungen im Haushalt nicht mehr nachkommen. Diese als Haushaltsführungsschaden bezeichnete Schadensposition besteht in der Höhe, die notwendig ist, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn der Geschädigte den Haushalt trotz bestehender Einschränkungen führt. Zum Haushaltsführungsschaden zählen etwa Planung und Organisation des Haushalts und Reinigung der Wohnung. Darüber hinaus auch Gartenarbeiten und die Betreuung von Familienangehörigen.

Beerdigungskosten

Außerdem haben Angehörige einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Beerdigungskosten. Hierzu zählen unter anderem Kosten der Bestattungsfeier und des Beerdigungsaktes selbst, Kosten der Einäscherung sowie Kosten der Grabstätte. Hingegen sind Grabpflegekosten oder volle Kosten für ein Grabdenkmal nicht erstattungsfähig.

Wenn Sie Fragen haben oder Informationen zu den einzelnen genannten Themen benötigen, wenden Sie sich sehr gerne an Frau Zelzili und vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung und Erörterung.



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