Elternunterhalt – Änderung ab dem 01.01.2020 durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz

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Welch eine gute Nachricht!

Die meisten von Ihnen werden ab 01.01. 2020 keinen Elternunterhalt mehr zahlen müssen!

Mit der Verabschiedung des Angehörigen-Entlastungsgesetz steht seit Anfang des Jahres fest, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € einsetzt. Das Gesetz trat dabei zum 01.01.2020 in Kraft. Hier die wichtigsten Punkte der neuen Regelung:

1. Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt setzt erst ab einem Jahresbruttoeinkommen des Kindes von 100.000 € ein.

2. Maßgeblich für diese Einkommensgrenze ist allein das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das Einkommen des Ehepartners oder des Lebenspartners spielt für die Einkommensgrenze keine Rolle.

3. Für das Sozialamt gilt in Zukunft immer zuerst die Vermutung, dass das Einkommen des Kindes unter dieser Grenze liegt. Daher findet auch keine Prüfung der Einkommensverhältnisse mehr statt, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen des Kindes.

Nur wenn die Grenze von 100.000 € beim Jahresbruttoeinkommen überschritten wird, finden die bestehenden Regelungen zur Ermittlung der Höhe des Elternunterhalts weiterhin Anwendung. Zum Jahresbruttoeinkommen zählen dabei neben dem Erwerbseinkommen auch sonstige Einnahmen etwa aus Vermietung und Verpachtung oder Wertpapierhandel.

Was müssen Sie jetzt tun, wenn Sie aktuell Elternunterhalt zahlen, aber nicht über 100.000 € Bruttojahreseinkommen verdienen? 

Falls Ihre Zahlungen auf einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Vergleich beruhen, lässt sich der entsprechende Titel nicht einfach aus der Welt schaffen, auch nicht mit der neuen Gesetzeslage. In diesem Fall sollten Sie sich, wenn Sie unter 100.000 € brutto verdienen, mit dem Sozialamt in Verbindung setzen und unter Hinweis auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz eine Verzichtserklärung von diesem anfordern.

Wenn Sie Elternunterhalt aufgrund einer Aufforderung durch das Sozialamt bzw. einer außergerichtlichen Einigung mit diesem zahlen, können Sie, wenn Sie unter die Einkommensgrenze fallen, die Zahlungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2020 einstellen, ohne weiter etwas zu unternehmen.

Die Autorin ist in den medizin- und sozialrechtlichen Bereichen bundesweit tätig. 


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