Änderungen im Nachweisgesetz

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Seit dem 01.08.2022 sind die Änderungen des Nachweisgesetzes ist Kraft und müssen arbeitgeberseitig beachtet werden, da anderenfalls empfindliche Bußgelder drohen. Es müssen seit diesem Tag die nachfolgend aufgezählten Informationen und Bedingungen gegenüber den Arbeitnehmern schriftlich dokumentiert werden:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien,


  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Enddatum des Arbeitsverhältnisses,
  • Arbeitsort sowie ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer,
  • die Dauer einer vereinbarten Probezeit, idealerweise auch das Enddatum,


  • genaue Bezeichnung und konkrete Beschreibung der zu erfüllenden Tätigkeit,
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, welche jeweils getrennt anzugeben sind, die Fälligkeit sowie die Art (bar/unbar) der Zahlung selbst,


  • die Arbeitszeit, die Ruhepausen/Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen


  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,


  • Kündigungsfristen und das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Procedere, mindestens das Schriftformerfordernis und der Hinweis auf die Klagemöglichkeiten sowie die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 KSchG,


  • Hinweis auf evtl. bestehende Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind,


  • Hinweis auf Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.


  • wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.


Bei Neuabschlüssen von Arbeitsverträgen ist es ratsam, diese auf die geänderten gesetzlichen Vorgaben anzupassen und alle notwendigen Informationen direkt im Vertrag zu hinterlegen. Bei schon laufenden Arbeitsverhältnissen ist ein sog. Dokumentationsblatt oder Hinweisblatt, in welchem alle notwendigen Informationen zum Arbeitsverhältnis enthalten sind, dem Arbeitnehmer auf Anforderung auszuhändigen. Wichtig hierbei ist die Beachtung der „Schriftlichkeit“, d. h. dass sowohl der Arbeitsvertrag als auch das Hinweisblatt nur Rechtswirkung in perpetuierter Form (meint: ein/mehrere Blatt Papier) mit originaler, eigenhändiger Unterschrift entfalten können. Die elektronische Form wie z. B. E-Mail, Fax, Fernkopie sind ausgeschlossen und unwirksam. Fachanwaltlicher Rat zur Abfassung von Arbeitsverträgen sowie des Hinweisdokumentes ist ratsam.


[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de] 


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