Änderungen im Nachweisgesetz (NachweisG) - Worauf müssen Arbeitgeber nun achten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 01.08.2022 kommt das neue Nachweisgesetz und bringt wesentliche Änderungen mit. 

1. Was ist das Nachweisgesetz? 

Ein Arbeitsvertrag kann in der Regel auch mündlich geschlossen werden. Die Vereinbarungen sind in der Regel auch ohne Form wirksam. Allerdings kommt es so zu Schwierigkeiten, vereinbarte Bedingungen nachzuweisen. In der Regel sind die ArbeitnehmerInnen immer die Leidtragenden. Das Nachweisgesetz soll daher eigentlich zum Schutz der ArbeitnehmerInnen Arbeitgeber verpflichten, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Sanktionen bei Verstößen gab es aber bisher nicht, was wiederum dazu führte, dass sich viele nicht daran hielten. Nun soll mit den Änderungen alles anders werden. 

2. Was sind das für Änderungen? 

Die wesentlichen Änderungen sind im § 2 NachwG geregelt:

1. Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des NachweisG werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einer Geldbuße geahndet.

2. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen schriftlich binnen einer bestimmten Frist ausgehändigt werden.

3. Es müssen bestimmte weitere Arbeitsbedingungen zusätzlich zu den bisherigen in die schriftlichen Vertragsbedingungen aufgenommen werden, z.B. die Vergütung von Überstunden, die Fälligkeit des Arbeitsentgelts, Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, etc. 

3. Folge

Die Folge der Änderungen zum 01.08.2022 sind, dass nun aufgrund der Sanktionen durch Bußgelder bis zu € 2.000,00 der schriftliche Nachweis der Vertragsbedingungen für jeden Arbeitgeber zwingend wird. 

Die bisher bestehenden Arbeitsverträge müssen überarbeitet und geändert werden und neue Arbeitsverträge müssen angepasst werden. 

ArbeitnehmerInnen, die bereits vor dem 1. August 2022 beschäftigt waren, haben das Recht, ihren Arbeitgeber dazu aufzufordern, ihnen die neuen Informationen mitzuteilen. Dieser muss dann grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen reagieren und bereits die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen.

Weitere Informationen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden. 

Für Neuverträge ab dem 01.08.2022 gilt, dass Arbeitgeber bereits am ersten Arbeitstag den ArbeitnehmerInnen einen Teil der Informationen schriftlich auszuhändigen haben. Weitere Informationen müssen innerhalb von sieben Tagen nachgereicht werden. Für die übrigen Informationen hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit. 



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Silvija Sauer

Beiträge zum Thema