Änderungskündiung – Chancen und Risiken

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Die Änderungskündigung ist gegenüber der Beendigungskündigung zunächst das mildere Mittel. Da Regelungen des Arbeitsvertrages nicht einseitig durch den Arbeitgeber verändert werden können, bedarf es einer Änderungskündigung, um z. B. Arbeitszeit, Gehalt oder die Tätigkeit zu ändern. Die Änderungskündigung hat zur Folge, dass das gegenwärtige Arbeitsverhältnis beendet wird, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen unmittelbar im Anschluss an die Beendigung fortzusetzen.

Wie bei jeder Kündigung müssen auch hier alle anderen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schriftliche Kündigung
  • Ordnungsgemäßer Zugang
  • Anhörung des Betriebsrates
  • Bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung muss die Zustimmung der entsprechenden Behörde erfolgt sein
  • Einhaltung von Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

Außerdem unterliegt die Änderungskündigung auch dem Kündigungsschutzgesetz sofern dessen Voraussetzungen – also länger als sechs Monate beschäftigt und mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter (zusammen gerechnet) – erfüllt sind. Das heißt, die Kündigung muss aus betriebs- verhaltens- und personenbedingten Gründen erfolgen.

Der Arbeitnehmer hat nun drei Möglichkeiten:

  1. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot des Arbeitgebers vorbehaltlos an. Dann besteht nach Ende der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zu den neuen Konditionen.
  2. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt ist. Sodann muss er gegen die Änderungskündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben und überprüfen lassen, ob ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegt. Je nach Ergebnis besteht das Arbeitsverhältnis unter den alten oder den neuen Bedingungen weiter.
  3. Der Arbeitnehmer lehnt das neue Angebot ab und erhebt Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsverhältnis endet zunächst mit Ende der Kündigungsfrist. Wenn das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgibt, wird das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fortgesetzt.

Allerdings enden die meisten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich, der je nach Verteilung der wechselseitigen Prozessrisiken eine Abfindung beinhaltet. Hintergrund ist, dass das Arbeitsverhältnis durch den Prozess meist zu stark belastet ist. Daher ist bei einer Änderungskündigung der außergerichtlichen Lösungsfindung besondere Bedeutung zuzumessen. Denn grundsätzlich möchte der Arbeitgeber ja noch am Arbeitsverhältnis festhalten. Daher muss sich ein Arbeitnehmer genau überlegen, welche Vertragsänderung für ihn akzeptabel ist.

Hierbei muss natürlich die Frist zur Klageerhebung beachtet werden. Denn auch eine Kündigungsschutzklage aufgrund einer Änderungskündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht erhoben werden. 

Daher ist eine umgehende Beratung über Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage wichtig.


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