Urlaubskürzung aufgrund von Kurzarbeit in der Corona-Zeit?

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Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit angmeldet.  Fraglich ist nun, ob der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit gekürzt werden kann.  

Die Befürworter stützen sich auf die Rechtsprechung des EuGH.  Der EuGH vergleicht die Kurzarbeit mit Teilzeitarbeit und begründet die Kürzung des Urlaubsanspruches damit, dass ein Kurzarbeiter, ähnlich einem Teilzeitbeschäftigten, eine vorhersehbare und frei gestaltbare Freizeit gewinne, die er nutzen könne um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen. 

Dem entgegenzusetzen ist, dass die vom EuGH aufgestellten Grundsätze auf die Fälle der konjunkturbedingten Kurzarbeit, wie sie derzeit in Deutschland vorherrscht, nicht übertragbar ist:  bereits aufgrund der Ungewissheit bezüglich Dauer und Umfang der Kurzarbeit können Kurzarbeiter*innen ihre Erholung nicht in dem unterstellten Maß verwirklichen.   Bei einem neuen Auftrag kann die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig beendet werden.  Entsprechend kurzfristig lebt dann die Arbeitsverpflichtung wieder auf.  Während der Kurzarbeit unterliegen Arbeitnehmer*innen zahlreichen sanktionsbewährten Verpflichtungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, wodurch sie ebenfalls in ihrer Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt sind.  

Zudem sieht das Bundesarbeitsgericht in dem Kurzarbeitergeld ein staatlich angeordnetes Instrument zur Milderung des wirtschaftlichen Risikos des Arbeitgebers.  Die Situation der Kurzarbeit ist damit ihrem Wesen nach eher mit dem Annahmeverzug des Arbeitgebers als mit Teilzeitarbeit vergleichbar.  

Letztlich definiert der EuGH mit seiner Rechtsprechung die Mindestvorgaben des Unionsrecht.  Dies bedeutet also nicht, dass in nationalen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von längerer als der durch die Richtlinie garantierten Dauer gewährt wird, auch wenn die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit verkürzt war.  

Im Ergebnis sprechen also mehr Argumente gegen die berechtigte Kürzung von Urlaubsansprüchen während Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie.

Foto(s): Kürten Design GmbH

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