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Ärztepfusch: Wie komme ich zu meinem Recht?

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

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Hat sich der Arzt Behandlungsfehler zuschulden kommen lassen, infolge derer der Patient Schäden erlitten hat, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Vor Gericht muss grundsätzlich der Geschädigte die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch beweisen. Allerdings gelten im Arzthaftungsrecht Besonderheiten und in bestimmten Fällen für den Geschädigten Beweiserleichterungen:

Mit dem Patientenrechtegesetz hat der Gesetzgeber in § 630a bis § 630h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Beweislastverteilung verbindlich geregelt. Für einen Schadensersatzanspruch muss ein Behandlungsfehler vorliegen, den der Arzt verschuldet hat. Dieser Behandlungsfehler muss für einen Schaden des Patienten ursächlich sein. Zuletzt hat der Patient noch besondere Möglichkeiten, an Beweise für ein gerichtliches Verfahren zu kommen. Im Einzelnen:

Beweislast der Behandlungsfehler

Verstößt der Arzt gegen eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag, indem er zum Beispiel bei der Aufklärung über die Risiken einer Heilbehandlung mit dem Patienten „Fachchinesisch“ redet und der Patient den Arzt nicht versteht oder der Arzt bei der Heilbehandlung fachliche Standards nicht einhält, dann ist ein Behandlungsfehler gegeben. Grundsätzlich hat im deutschen Schadensrecht der Geschädigte zu beweisen, dass der Schaden schuldhaft vom Schädiger verursacht wurde. Der Patient muss also beweisen, dass der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat und der Behandlungsfehler auch ursächlich für den Schaden ist, also für die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. Mit dem Patientenrechtegesetz wurde aber von diesem Grundsatz abgewichen:

Vermutung für Behandlungsfehler

So wird ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein sogenanntes voll beherrschbares Behandlungsrisiko verwirklicht hat. Zum Beispiel, wenn es zu einer Keimübertragung während der Operation kommt, die durch hygienische Vorsorge hätte verhindert werden können. Allerdings gilt nur bei groben Behandlungsfehlern auch die weitergehende Vermutung, dass der Behandlungsfehler auch ursächlich für den Schaden ist. 

Arzt hat ordnungsgemäße Aufklärung zu beweisen

Der behandelnde Arzt hat zu beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt und dessen Einwilligung eingeholt hat. Der Arzt darf sich aber darauf berufen, dass der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Eine solche hypothetische Einwilligung muss der Arzt aber plausibel darlegen, zum Beispiel, weil die angewandte Therapie die günstigste Erfolgsprognose hat.

Fehlende Befähigung

War der Arzt für die vorgenommene Behandlung nicht befähigt, gilt die Vermutung, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Das trifft insbesondere auf Berufsanfänger zu, die noch nicht genügend Erfahrung haben, oder auf Ärzte, die außerhalb ihres Fachgebiets tätig sind.

Folgen von Dokumentationsfehlern

Hat der Arzt gegen die Dokumentationspflicht verstoßen, wird vermutet, dass der Arzt die dokumentationspflichtigen Maßnahmen nicht getroffen hat. Der Arzt muss das Gegenteil beweisen, zum Beispiel, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat, obwohl dies nicht dokumentiert ist.

Beweispflicht für Kausalität des Schadens

Grundsätzlich hat der Patient zu beweisen, dass der Schaden, also zum Beispiel die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist, also der Behandlungsfehler kausal für den Schaden ist. Liegt aber ein sogenannter grober Behandlungsfehler vor, dann gilt die Vermutung, dass dieser grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – wie sie im jeweiligen Fall eingetreten ist – herbeizuführen, also ursächlich ist. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der Arzt es unterlassen hat, einen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit medizinische Maßnahmen nach sich gezogen hätte, und das Unterlassen dieser Maßnahmen grob fahrlässig wäre. Diese Vermutung kann der Arzt nur durch den Beweis des Gegenteils entkräften.

Einsicht in die Patientenakte

Der Patient hat einen Anspruch auf vollständige Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte. So kann der Patient die Akte auf Behandlungs- und Dokumentationsfehler überprüfen. Auch kann der Patient eine elektronische Abschrift der Patientenakte verlangen. Die entstandenen Kosten hat er zu erstatten. Der Arzt ist zudem verpflichtet, die Einsicht unverzüglich zu ermöglichen. Nur aus therapeutischen Gründen, die der behandelnde Arzt darlegen muss, darf der Arzt die Einsicht verweigern.

Vorprozessuales Gutachten

Wer sich nicht sicher ist, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, kann sich an seine Krankenkasse wenden: Nach § 66 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sollen die Krankenversicherungen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern unterstützen. Das reicht von der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen über die Einholung weiterer Unterlagen bis zur Erstellung eines Gutachtens durch den Sozialmedizinischen Dienst mit einer abschließenden Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen. Damit kann der Betroffene die Prozessrisiken besser einschätzen und hat für einen etwaigen Prozess je nach Fall schon aufbereitete Beweismittel.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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