Ärztlicher Behandlungsfehler mit Todesfolge - 84.000 Euro Schmerzensgeld

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Ärztlicher Behandlungsfehler mit Todesfolge - 84.000 Euro Schmerzensgeld


Bei der Behandlung des Patienten geschah einer grober ärztlicher Behandlungsfehler mit Todesfolge.


Der Patient stellte sich mit Schwellungen und Schmerzen im Unterschenkel im Krankenhaus vor. Die behandelnden Ärzte gingen fehlerhaft von einer bakteriellen Wundrose aus. Diese wurde mit Antibiotika therapiert. Im Rahmen der fortlaufenden Behandlung des Patienten kam es zu weiteren ärztlichen Fehlern. In der Folge verstarb der Patient nach zwei Wochen im Krankenhaus. Unsere Mandantschaft bildete die Erbengemeinschaft des verstorbenen Patienten.


Ärztlicher Behandlungsfehler mit Todesfolge wegen grobem Verstoß gegen den medizinischen Facharztstandard


Die vom Gericht bestellte Sachverständige stellte fest, dass die behandelnden Ärzte bei dem Patienten eine chronische kritische Beinischämie nicht erkannten. Es wurden keine ausreichenden Befunde in Form einer frühzeitigen arteriellen Gefäßdiagnostik erhoben. Deshalb verschlechterte sich der Allgemeinzustand des Patienten rapide.


Zudem stellte die Gutachterin fest, dass eine durchgeführte Operation unzureichend war. Insbesondere wurde nicht versucht, das Bein des Patienten zeitnah zu retten. Weiterhin stellte sie fest, dass fehlerhaft keine postoperative intensivmedizinische Überwachung stattfand.


Die vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte, dass sich die ärztlichen Behandlungsfehler als grob darstellten, da sie in keiner Weise nachvollziehbar erscheinen und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen.


Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler mit Todesfolge


Aufgrund der Tatsache, dass ein grober ärztlicher Behandlungsfehler vorlag, kam es letztlich nach zwei Wochen zum Tod des Patienten. Das Verfahren vor dem Landgericht konnte durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in Höhe von 84.000 Euro für unsere Mandantschaft beendet werden.


Schadensersatz und Schmerzensgeld


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Ihr Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht 

Christoph Theodor Freihöfer

Foto(s): Rechtsanwalt Christoph Theodor Freihöfer


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