"after-work-party" keine eintragungsfähige Marke

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Für die Veranstaltungsbranche ist die Kombination „after-work-party” keine eintragungsfähige Marke.

Nach Meinung des Bundespatentgerichts ist diese Wortkombination mittlerweile ein feststehender Begriff und wird laufend im Alltag verwendet. Jeder Durchschnittsbürger, ob mit oder ohne Englischkenntnisse, ist in der Lage diesen Begriff zu übersetzen.

Somit fehlt es der Kombination „after-work-party” an der notwendigen Unterscheidungskraft und enthält insbesondere keinen betrieblichen Hinweis. (BPatG, Beschluss vom 12.10.10 - 27 W (Pat) 207/09)


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