AG Bad Hersfeld: WhatsApp ist von elektronischen Geräten der Kinder zu löschen

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Das Gericht hat dem sorgeberechtigten Elternteil Auflagen zur Verwendung der Messenger-App „WhatsApp“ zum Kindeswohl gemacht,

Das Gericht geht im Beschluss auf die Vorzüge der Messenger-App zu SMS-Diensten ein und stellt die Funktionen dar, die die Nutzerfreundlichkeit erhöhen.

Das Gericht stellt heraus, dass es keine deutschsprachige Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebe, obwohl der Betreiber hierzu vom Kammergericht Berlin verurteilt wurde. WhatsApp speichert nach dem Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das gesamte Telefonbuch auf dem Gerät des Nutzers auf Server im US-Bundesstaat Kalifornien. Weiter führt WhatsApp einen Abgleich der von dem neuen Nutzer preisgegebenen Telefonnummern/Kontakte mit allen übrigen, WhatsApp bekannten Telefonnummern/Kontakten durch, die bereits auf den Servern gespeichert wurden. Der Nutzer findet daher beim ersten Aufruf des Hauptfensters alle von ihm persönlich mit Telefonnummer in seinem Mobilgerät gespeicherten Kontakte vor, welche ihrerseits ebenfalls schon bei WhatsApp angemeldet sind.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass nach Installation und Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine permanente, vollautomatische und außerdem innerhalb der Applikation nicht abstellbare, mithin laufend zwangsweise erfolgende Vernetzung erfolgt.

Die Sperrfunktion, die der Dienst zur Verfügung stellt, kann wegen der Zwangsvernetzungsfunktion durch die gesperrte Person einfach durch Erwerb einer neuen SIM-Karte umgangen werden. Es meldet sich dann ein neuer ungekannter Kontakt, der dann wiederum gesperrt werden müsste.

Die Verwendung von WhatsApp für Personen unter 16 Jahre stellt nach Ansicht des Gerichts in der Regel eine Gefahr für ihre Privatsphäre dar. Selbst WhatsApp regelt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Applikation nicht für Personen unter 16 Jahre genutzt werden darf, ohne dies allerdings zu kontrollieren.

AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.7.2016 – F 361/16 EASO

Anmerkung

Die Entscheidung ist zu begrüßen und gibt einen guten Überblick über die Schutzmöglichkeiten. Das Gefährdungspotential durch die Zwangsvernetzungsfunktion des Messenges WhatsApp wird ausführlich beschrieben. Das Gericht befasst sich kurz mit den datenschutzrechtlichen Problemen des Dienstes WhatsApp ohne diese endgültig zu klären, da diese nicht entscheidungserheblich waren.

Da die Kommunikation mittels Kurznachrichten bzw. Messenger-Diensten wie WhatsApp, Telegram, Viber, Line, Snapchat, Apple iMessage oder Google Hangouts für Jugendliche inzwischen wichtiger ist als das Telefonieren oder das Schreiben von E-Mails, ist Eltern dringend zu raten, vor Aushändigung eines Smartphones oder Tablets eine digitale Kindersicherung zu installieren, damit aufgrund der vernetzten Anbindung das Risiko einer falschen Verwendung oder Belästigung Dritter minimiert wird. Hier stellen die Hersteller Anwendungen zur Kindersicherung zur Verfügung. Als Beispiele seien hier genannt:

Für iOS-Geräte die App „Surfgarten“

Für Android-Geräte die App „Child Protect“ oder die App „Kids Place“


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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