AG Bremen entscheidet: Lufthansa muss Entschädigung für verspäteten Anschlussflug anderer Airline zahlen.

  • 1 Minuten Lesezeit

Fluggast hat Anspruch auf Entschädigungsleistung in Höhe von € 600,- 

Was war passiert? 

Unsere Mandantin flog von Bremen nach Asmara. Der Flug beinhaltete mehrere Teilstrecken, die zum Teil von unterschiedlichen Fluggesellschaften ausgeführt werden sollten. Die ersten beiden Teilstrecken des Hinfluges wurden von der Deutschen Lufthansa AG ausgeführt. Auf der letzten Teilstrecke, die von Ethiopian Airlines durchgeführt wurde, kam es zu Verspätungen, weil der gebuchte Flug ausfiel. 

Die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen 

Das Amtsgericht Bremen verurteilte die Deutsche Lufthansa AG  mit Urteil vom 07.12.2021, Az. 6 C 93/21, zur Zahlung von € 600,-.

Weil unsere Mandantin die gesamte Hin- und Rückverbindung und keine separaten Einzelverbindungen buchte, bejahte das Amtsgericht eine einheitliche Buchung mit einer einheitlichen Buchungsnummer. Das Amtsgericht Bremen sah die Deutsche Lufthansa AG daher als passivlegitmitiert an für Entschädigungsansprüche aufgrund von Störungen von Teilflügen, die  von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wurden. Und zwar auch dann, wenn die Flugbuchung nicht direkt bei der Airline, sondern wie im vorliegenden Fall über das Buchungsportol opodo.de erfolgte und obwohl kein sogenanntes Codesharing, bei dem sich mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen, vorlag. Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger begrüßt die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen, die inzwischen rechtskräftig ist: "Sinn und Zweck der eruopäischen Fluggastverordnung besteht darin, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Aus Sicht des Fluggastes macht es keinen Utnerschied, ob das Luftfahrtunternehmen die Flugscheine für aufeinderfolgende Flüge selbst ausstellt oder einem Vermittler die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Flugscheine auszustellen und hierbei auch Flüge zusammenzustellen, die von unterschieldichen Luftfahrtunternehmena ausgeführt werden.


Sind auch Sie betroffen?

Je nach Länge der Flüge sieht die europäische Fluggastverordnung bei Verspätungen und Annullierungen Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu € 600,- pro Fluggast vor.  Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger hat bereits zahlreiche erfolgreiche außergerichtliche und gerichtliche Verfahren gegen diverse Fluggesellschaften geführt und setzt auch gerne Ihre Ansprüche durch. 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt

Beiträge zum Thema