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AG München: Geldstrafe und Fahrverbot für ausgetreckten Mittelfinger

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 25.06.2015, Aktenzeichen: 922 Cs 433 Js 114354/15, einen Taxifahrer, der einem anderen Autofahrer während eines Überholmanövers den „Stinkefinger“ gezeigt hatte, wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Im vorliegenden Fall befuhr der 56-jährige Angeklagte mit seinem Taxi eine Straße. Dabei hatte er keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn, wobei ihm der Angeklagte beim Vorbeifahren den gestreckten Mittelfinger zeigte. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Geschädigte zur Vermeidung eines Auffahrunfalls eine Vollbremsung einleiten musste.

Nach Ansicht des Gerichts sei dieses Einscheren in keiner Weise verkehrsbedingt gewesen. Vielmehr sei es ausschließlich in der Absicht erfolgt, den Zeugen zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen zu führen. Das Gericht schenkte den Aussagen des Taxifahrers, der angab, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe, als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte, keinen Glauben. Der Angeklagte versuchte sich weiter rauszureden, dass er sehr erschrocken sei und daher so reagiert habe, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den Mittelfinger gezeigt.

Zugunsten wurde durch das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es verhängte neben der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro auch als Nebenfolge ein einmonatiges Fahrverbot. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle, so das Gericht, einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen müsse.


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