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AG München veurteilt zwei Fußballfans wegen Raubes zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 19.03.2015, Aktenzeichen: 853 Ls 467 J 185511/14, zwei angeklagte Fans des TSV 1860 München wegen eines gemeinschaftlichen Raubes zu Freiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Im vorliegenden Fall verfolgten die beiden Angeklagten sowie ein bisher unbekannter Mittäter nach dem Spiel FC Bayern München II gegen den TSV 1860 München II den als Fan des FC Bayern München erkennbaren 20-jährigen Geschädigten. Die Angeklagten hielten sodann den Geschädigten an den Armen fest. Der unbekannte Mittäter öffnete sofort den Reißverschluss der Fan-Jacke des Opfers. Dann zogen sie ihm gemeinsam die Jacke aus.

Danach zerriss der unbekannte Mittäter das Fan-T-Shirt des Opfers, das dieser noch am Leibe trug solange, bis er die Fetzen davon in Händen hielt. Er sagte zu dem FC Bayern Fan, dass er in ihrem Revier nicht so herumlaufen solle, sonst würde er eine aufs Maul kriegen. Dabei wurde dem Geschädigten auch eine Fanmütze des FC Bayern entwendet.

Das Amtsgericht München verurteilte die beiden nichtgeständigen und nicht reuigen Angeklagten, die auch vor Gericht keine Angaben zu ihrem Mittäter machten, zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung.

Das Gericht wertete zu Lasten der Angeklagten deren gezieltes und geplantes Vorgehen gegenüber dem Geschädigten, von dem selbst keinerlei Provokation ausgegangen ist. Der Geschädigte habe bereits vor dem Vorfall versucht, aus der Nähe der Angeklagten zu entkommen, um Stress zu vermeiden.

Weiter wertete das Gericht zu Lasten der Angeklagten, dass diese in Überzahl gegenüber dem Geschädigten befunden waren. Die Tat sei darüber hinaus von Beleidigungen und Beschimpfungen begleitet. Dabei wurden dem Geschädigten förmlich die Kleider vom Leib gerissen, sodass dieser unbekleidet in der Öffentlichkeit zurückgelassen wurde. All dies sei auch als strafschärfend zu berücksichtigen.

Weiterhin sei nach Ansicht des Gerichts zu beachten, dass die Angeklagten durch ihr Verhalten das an sich friedliche Sportereignis diskreditieren und das friedliche Miteinander im Rahmen einer solchen Veranstaltung vollständig in Frage stellen. Aus diesem Grund gebiete bereits die Verteidigung der Rechtsordnung, im vorliegenden Fall die Strafen zu vollziehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten haben sich dazu entschlossen an einem sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen. Sollte dieses Projekt erfolgreich sein, könnten die Täter in der Berufungsinstanz auf eine mildere Strafe, die insbesondere zu Bewährung ausgesetzt wird, hoffen.


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