AG Stuttgart erklärt Kündigung eines Bausparvertrages durch die LBS für unwirksam

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Frau S. aus dem Kreis Tübingen ist eine treue Kundin der LBS Bausparkasse Baden-Württemberg. Auf den im Jahre 1994 abgeschlossenen Bausparvertrag über 30.000 DM hatte sie stets die vereinbarten Einzahlungen geleistet. Der Vertrag war auch schon zuteilungsreif, Frau S. hätte also ein Bauspardarlehen abrufen könnten. Sie wollte aber weiter sparen, schließlich stehen ihr nach dem Vertrag 2,5% Zinsen und noch einen Bonus von 0,5% jährlich zu. Das passte der LBS Bausparkasse nicht. Sie kündigte den Vertrag, obwohl die volle Bausparsumme noch nicht erreicht war. Dagegen wehrte sich Frau S. mit Hilfe von mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf. Sie erhoben für Frau S. Klage zum Amtsgericht Stuttgart.

Die LBS versuchte im letzten Moment, mit dem Angebot einer Einmalzahlung ein Urteil zu verhindern. Doch darauf ging Frau S. nicht ein. Das Amtsgericht gab ihr Recht. Es stellte mit Urteil vom 9. Dezember 2015 – 7 C 2211/15 - fest, dass die Kündigung unwirksam ist und die LBS den Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortführen muss.

Rechtsanwalt Martin Wolters, Partner von mzs Rechtsanwälte und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt zu dem Urteil: „Ob Bausparkassen zuteilungsreife, aber noch nicht voll besparte Bausparverträge kündigen dürfen, gehört zu den derzeit umstrittensten Fragen des Bankrechts. In der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse im Rechtssinne Darlehensnehmer, da sie von dem Bausparer rückzahlbare Gelder entgegennimmt. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen. Mehrere Landgerichte haben einen vollständigen Empfang des Darlehens durch die Bausparkasse angenommen, wenn der Vertrag zuteilungsreif ist. Ich halte das für falsch, weil der Bausparer auch bei einem zuteilungsreifen Vertrag noch weitere Einzahlungen leisten darf. Außerdem kommt ein Bauspardarlehen so lange in Betracht, wie der Vertrag nicht bis zur vollen Bausparsumme angespart ist. Diese Möglichkeit wird ihm vertragswidrig genommen, wenn die Bausparkasse kündigt. Wir konnten das Amtsgericht Stuttgart mit unseren Argumenten überzeugen.“

Die Bausparkassen rechtfertigen sich damit, dass ihnen die Fortführung der Verträge nicht zumutbar sei, weil die Niedrigzinsen für Kredite ihre Ertragskraft beeinträchtigten. Dabei wird verschwiegen, dass zinsgünstige Bauspardarlehen aus zugeteilten Verträgen nur einen geringen Teil des Geschäfts der Bausparkassen ausmachen. Per Ende September 2015 hatten alle Bausparkassen in Deutschland zusammen „nur“ Bauspardarlehen in Höhe von 16,5 Mrd. € ausgereicht, jedoch Vor- und Zwischenfinanzierungen in Höhe von 91,7 Mrd. € und sonstige Baudarlehen in Höhe von 17,6 Mrd. € (Quelle: Monatsbericht der Deutsche Bundesbank November 2015, Statistischer Teil, Seite 39).

Die LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg teilt in ihrem Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014 mit, dass ihr Zinsaufwand für Bauspareinlagen sich trotz deutlich höherer Bauspareinlagenbestände – wegen niedrigerer Zinssätze in der neuen Tarifgeneration – nur um 1,38 Mio. € auf 171,01 Mio. € erhöht hat. Trotzdem hält sie die Kündigung von Bausparverträgen, bei denen die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich ist oder die Voraussetzungen für eine Zuteilung seit mehr als zehn Jahren gegeben sind, für notwendig.

mzs Rechtsanwälte bieten betroffenen Kunden ihre Unterstützung an.

Nähere Infos unter http://www.mzs-recht.de/private-und-institutionelle-investoren/kompetenzen/kuendigung-von-bausparvertraegen.html.


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