Air Berlin in der Insolvenz – Was können Sie im Falle einer Kündigung tun?

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Nach dem Bekanntwerden der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin am 15. August 2017, welche nun teilweise von einer Tochtergesellschaft der Lufthansa übernommen werden soll, sehen sich ca. 6.500 Beschäftigte mit dem Problem der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers konfrontiert. Dieser Hintergrund lässt eine Flut von betriebsbedingten Kündigungen einer Vielzahl von Mitarbeitern der Air Berlin befürchten.

Was kommt auf die Arbeitnehmer zu?

Die Beschäftigten, die das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft abgelehnt haben, werden voraussichtlich zeitnah eine Kündigung erhalten. Besonders nachteilig ist die Insolvenz für Angestellte mit langer Betriebszugehörigkeit, da im Rahmen des Insolvenzverfahrens bei Kündigungen eine verkürzte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Tragen kommt.

Im Falle eines vertraglichen Neuabschlusses besteht die Gefahr von verschlechterten Vertragskonditionen, vor allem Lohnkürzungen sind zu erwarten. Außerdem bedeutet ein neuer Arbeitsvertrag auch den Verlust von Jahren der Betriebszugehörigkeit, sowie möglicherweise den Verlust von Anwartschaftsrechten bezüglich der Betriebsrente aus dem alten Arbeitsverhältnis mit Air Berlin.

Was können Arbeitnehmer tun?

Betroffene, die sich gegen die Kündigung verteidigen wollen, müssen innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen.

Als Mittel der Wahl kommt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit der ergangenen Kündigung in Frage. Die Insolvenz als solches stellt keinen rechtlichen Kündigungsgrund dar. Außerdem kommt das Fortbestehen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, auch im Unternehmen des Übernehmers, zu den mit Air Berlin vereinbarten Konditionen in Betracht.

Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg?

Die Kündigung kann erfolgreich abgewehrt werden, wenn Ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen ist, sondern durch Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB Ihr Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei dem Übernehmer fortbesteht. Voraussetzung für diesen Anspruch ist aber der Betriebsübergang im juristischen Sinne. Entscheidend ist demnach, ob der bisherige Betrieb als wirtschaftliche Einheit auf den Übernehmer übergeht. Merkmale dafür sind das Übernehmen der Sach- und Personalstruktur sowie der Erhalt der Arbeitsorganisation. Liegen diese Voraussetzungen vor, so tritt der Übernehmer kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse als neuer Arbeitgeber ein.

Nach unserer Auffassung sprechen die Indizien bei der Übernahme durchaus für einen solchen Betriebsübergang im juristischen Sinne, denn die Übernehmer erwerben bei der Übernahme nicht nur Flugzeuge der Air Berlin, sondern treten auch in damit verbundene Leasingverträge ein und erwerben Start- und Landerechte. Auch die Übernahme – zumindest eines Teils – der Belegschaft und vor allem die Übernahme der Kundschaft sowie letztendlich die Ähnlichkeit der fortgeführten Tätigkeit durch den Unternehmer sprechen für einen Betriebsübergang und damit für den Weiterbeschäftigungsanspruch für Beschäftigte.

Zudem prüft das Gericht, ob Air Berlin die Sozialauswahl richtig durchgeführt hat. Bei Fehlern in der Sozialauswahl ist die Kündigung unwirksam.

Schließlich erhöhen Sie bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Chancen auf eine höhere Abfindung. Jene ist zum einen im Wege eines Vergleichs nicht gesetzlich begrenzt, zum anderen spielen dann Eigenschaften wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, soziale Gesichtspunkte, das letzte Bruttoeinkommen und die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage eine Rolle. 


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