Air Berlin KG: Gläubigerberatung

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Die bestehenden Ansprüche sind in dem Insolvenzverfahren Air Berlin KG beim Sachwalter anzumelden, wenn der Anspruchsinhaber an der Insolvenzquote teilnehmen will. Betroffen sind hiervon Reisende mit Ansprüchen, Arbeitnehmer mit Forderungen sowie Gläubiger aus unterschiedlichen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen. 

Die Anmeldung geht grundsätzlich auch ohne Anwalt und kann vom Gläubiger selbst vorgenommen werden. Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage, BGH-Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12, NJW-aktuell 16/2013, S. 6. Eine Forderung muss daher angemeldet werden wie eine substantiierte Klage. Mit diesem Argument kann sonst ein Mitgläubiger die Forderungen der anderen Gläubiger bestreiten. Die Forderungsanmeldung muss begründet werden. Nach der Anmeldung stellt sich dann aber die Frage, was nun weiter passiert. Die anwaltliche Beratung ist daher von Vorteil. 

Es wird ein Kaufpreis in Höhe von 210 Mio. Euro von der Lufthansa erwartet. Die Verwendung dieser Mittel wird möglicherweise einem Feststellungsprozess vorbehalten bleiben. Denn der oberste Grundsatz des Insolvenzverfahrens besteht in der Gleichbehandlung aller Gläubiger („Par conditio creditorum“).

Es galt: Ein Massekredit kann vom vorläufigen schwachen Verwalter mit ausdrücklicher Ermächtigung des Insolvenzgerichts aufgenommen werden. In der Eigenverwaltung gemäß § 270 a Insolvenzordnung für das Eröffnungsverfahren ist streitig, ob der Schuldner einer solchen Einzelermächtigung bedarf, im Schutzschirmverfahren wird dies durch § 270 b Abs. 3 Insolvenzordnung eindeutig geregelt.

An die Einzelermächtigung für den Massekredit sind spezifizierte Anforderungen zu stellen. Er muss dem Gläubigerschutz und der Massemehrung dienen.

Stimmberechtigte Gläubiger können im Prüfungstermin angemeldete Forderungen von Mitgläubigern durch Erhebung eines Widerspruchs bestreiten, § 176 Satz 2 Insolvenzordnung. Dadurch kann sich die eigene Quote erhöhen.

Gläubiger, die eine kostenfreie insolvenzrechtliche Beratung betreffend die Forderungsanmeldung, Anmeldungskontrolle der Mitgläubiger, Beginn und Hemmung der Forderungsverjährung und die Gläubigerversammlung wünschen, können diese telefonisch in Anspruch nehmen.


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