Air Berlin – Kündigung oder Betriebsübergang? Was die Air Berlin-Mitarbeiter wissen müssen!

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Air Berlin – Zukunft der Air Berlin-Mitarbeiter?

Laut aktueller Entwicklung sollen bis Ende Oktober zahlreiche Mitarbeiter der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin gekündigt werden. Auch nach der von der Lufthansa angekündigten Übernahme des Großteils der Fluggesellschaft Air Berlin ist die Zukunft für viele Mitarbeiter noch unklar.

Aktuellen Presseberichten zufolge droht mindestens 1400 Mitarbeitern von Air Berlin die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse. Im Zusammenhang mit den befürchteten Massenentlassungen stellen sich die Mitarbeiter der Fluggesellschaft Air Berlin meist die Frage, was sie nach dem Zugang einer Kündigung von Air Berlin machen müssen.

Kündigungsschutz nach dem KSchG!

Alle Mitarbeiter, die länger als sechs Monate bei Air Berlin beschäftigt sind, genießen Kündigungsschutz.

Die Rechtsanwälte von LAWMUC empfehlen Ihnen, nicht untätig zu bleiben. Die Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist in den meisten Fällen ratsam.

Insbesondere aufgrund der ungeklärten Situation hinsichtlich der Übernahme der Fluggesellschaft kann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage durchaus sinnvoll sein.

Welche Frist müssen die Arbeitnehmer der Fluggesellschaft Air Berlin bei einer Kündigung beachten?

Nach Zugang der Kündigung müssen die Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Aufhebungsverträge- was müssen die Air Berlin-Mitarbeiter beachten?

Aktuell werden die Mitarbeiter dazu aufgefordert, sich aktiv um neue Stellen zu bemühen. Vielen Mitarbeitern werden Aufhebungsverträge vorgelegt, um die Risiken einer Kündigungsschutzklage zu vermeiden.

Wichtig! Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, könnte später seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung verlieren. Bevor Sie den angebotenen Aufhebungsvertrag unterschreiben, lassen Sie sich hierzu über ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten anwaltlich beraten.

Die Rechtsanwälte von LAWMUC helfen Ihnen und beantworten die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin!

Kürzung der Kündigungsfristen gemäß § 113 InsO

Am Montag, den 9. Oktober wurde angekündigt, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der Air Berlin aufgrund der hohen Verluste der Gesellschaft nicht mehr möglich ist. Daher wird der Flugverkehr nach den aktuellen Erkenntnissen spätestens ab dem 28. Oktober eingestellt.

Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens, voraussichtlich Ende Oktober 2017, werden die regulären Kündigungsfristen nach § 113 der Insolvenzordnung auf maximal drei Monate verkürzt.

Wahrscheinlich werden 80 Prozent der Air Berlin-Mitarbeiter ein neues Job-Angebot von dem Käufer erhalten – jedoch zu schlechteren Konditionen. Somit ist für alle derzeitigen Mitarbeiter der Fluggesellschaft wichtig zu wissen, ob und wie sie gegen die drohenden Kündigungen vorgehen können.

Was können die Arbeitnehmer der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?

Mit einer Kündigungsschutzklage können die Arbeitnehmer von Air Berlin eine Aufstockung der Abfindung im Klageverfahren erreichen.

Die Arbeitnehmer der Fluggesellschaft Air Berlin können zudem im Gerichtsverfahren einzelne Fragen zu diversen Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag prüfen lassen. Darunter spielen eine wichtige Rolle Fragen hinsichtlich der Vererbbarkeit der Abfindung, Ausstellung des Arbeitszeugnisses, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und usw.

Was tun beim Zugang einer Kündigung von der Fluggesellschaft Air Berlin?

Die Rechtsanwälte von LAWMUC helfen Ihnen, sollten Sie eine Kündigung als Mitarbeiter der Fluggesellschaft Air Berlin erhalten haben.

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, ist eine anwaltliche Beratung ratsam.

Auch beim Vorhandensein eines Sozialplanes, der eine Höchstbegrenzung vorsieht, können betroffene Arbeitnehmer der Fluggesellschaft Air Berlin diese Regelung überprüfen lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.

Betriebsübergang – wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Gemäß § 613a BGB wird der Käufer der Fluggesellschaft Air Berlin im Rahmen des Betriebsübergangs kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten. Alle bis dato erworbenen Rechte wie Anwartschaften auf Betriebsrente würden bestehen bleiben.

Entscheidend für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist, dass der bisherige Betrieb als „wirtschaftliche Einheit“ übergeht. Dafür müssen die wirtschaftlich maßgeblichen Sach- und Personalstrukturen übergehen, welche die Identität des jeweiligen Betriebes wiedergeben. Die Arbeitsstrukturen und die Organisation müssen grundsätzlich unverändert im neuen Unternehmen fortgeführt werden.

Ob die Identität der Fluggesellschaft im Laufe des Betriebsübergangs bestehen bleibt, ist eine Frage, die zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann.

Problematisch könnte in diesem Fall die Stilllegung des Betriebs werden, da diese die Annahme eines Betriebsübergangs verhindern würde.

Letztlich wird es aber Aufgabe der Gerichte sein, zu beurteilen, ob das gefundene Ergebnis einer Rechtsprüfung standhält. 

Dies wird wesentliche Auswirkungen auf die Rechte der jetzigen Mitarbeiter von Air Berlin haben.

Abfindung- Anspruch auf Abfindung?

Eine Abfindung stellt grundsätzlich eine freiwillige Leistung dar, die der Arbeitgeber als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust des Mitarbeiters zahlt.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, bereits bei Ausspruch der Kündigung einen Kündigungsschutzprozess zu verhindern. Dem Arbeitgeber steht es frei, dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben eine Abfindung in Höhe von 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nach § 1 a KSchG anzubieten, jedoch nur für den Fall, dass dieser auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.

Mit dem Ablauf der 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage entsteht dann der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Abfindung.

Die Höhe der Abfindung beträgt dann mindestens die Hälfte des Monatsverdienstes, multipliziert mit den Jahren, in denen das Arbeitsverhältnis bestand. Wer zwischen sechs und elf Monaten in einem Unternehmen gearbeitet hat, bei dem wird die Abfindung auf ein Jahr aufgerundet. Es kann aber auch eine höhere, nicht aber eine geringere Abfindung vereinbart werden.

Unabhängig davon kann man die Abfindung nur einklagen, wenn im Arbeitsvertrag, im Sozialplan oder im Tarifvertrag ein Anspruch auf eine Abfindung für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorgesehen ist.

Die meisten Fälle einer Abfindung werden allerdings vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt. 

Die Höhe der Abfindung richtet sich dabei nach der Beschäftigungsdauer, nach den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und nach dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Arbeitnehmer der Air Berlin Fluggesellschaft sollten die individuellen Erfolgsaussichten von einem erfahrenen Rechtsanwalt beurteilen lassen. In vielen Fällen ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage äußerst ratsam, denn der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer Abfindungsvereinbarung kann zu einer dreimonatigen Sperrzeit führen.

Die Rechtsanwälte von LAWMUC helfen Ihnen und beantworten die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin!

LAWMUC Rechtsanwälte


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