Aktuelle Abmahnung der Borussia VFL 1900 Mönchengladbach GmbH vom 04.02.2013 wegen des Verkaufs von Tickets

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Bereits in der Vergangenheit hatten wir über Abmahnungen verschiedener Fußballklubs berichtet. Nunmehr wurde uns auch eine Abmahnung der Borussia VFL 1900 Mönchengladbach GmbH vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert vom 04.02.2013.

Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, man habe im Rahmen einer zielgerichteten Recherche festgestellt, dass unsere Mandantschaft zwei Tageskarten für das Spiel gegen Lazio Rom bei eBay zum Verkauf angeboten habe.

Aus diesem Grunde sei man berechtigt, vom Adressaten der Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 250, 00 € zu fordern. Ferner wird die Abgabe einer der Abmahnung anliegenden Unterlassungserklärung gefordert.

Hierbei wird auf die Ziffer 7a der ATGB verwiesen, die neben dem Verbot des Verkaufs zu überhöhten Preisen auch einen generellen Verkauf über Internetauktionshäuser verbiete.

Ferner behält sich der Fußballklub vor ein Stadionverbot bzw. eine Sperre für den Kauf von Karten auszusprechen. Auch werden für den Wiederholungsfall strafrechtliche Schritte in Aussicht gestellt.

Was ist von der Abmahnung zu halten?

Zunächst erscheint es unabhängig von der Einzelfallbetrachtung fraglich, ob der Einbezug einer Vertragsstrafe in der vorliegenden Form einer rechtlichen Überprüfung überhaupt Stand hält.

Des Weiteren ist es fraglich, ob bei Kenntnis der Rechtsprechung ein generelles Verbot des Verkaufs über Internetauktionshäuser überhaupt rechtlich möglich ist. Wir bezweifeln dies.

In einem weiteren Schritt muss im Einzelfall überprüft werden, ob der Abmahnadressat tatsächlich die Karten veräußert hat bzw. es sich hierbei um die Person handelt, die die Karten bei Borussia Mönchengladbach überhaupt erworben hat. Ist dies bereits nicht der Fall, dürfte eine Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und der Borussia VFL 1900 Mönchengladbach GmbH gar nicht bestehen.

Eine strafrechtliche Verantwortung kann bereits aufgrund des Vortrages in dem Abmahnschreiben - unterstellt man dessen Inhalt als unstreitig - nicht erblickt werden. Hierbei dürfte es sich lediglich um eine zivilrechtliche Fragestellung handeln.

Unterlassungserklärung abgeben? Ja oder nein?

Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Auf gar keinen Fall kann jedoch angeraten werden, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.

Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Vermeiden Sie eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Abmahner, sondern überlassen Sie dies Ihrem Rechtsbeistand.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Borussia VFL 1900 Mönchengladbach GmbH oder eines anderen Fußballklubs erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!


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