Aktuelle Entscheidungen zum Arbeitsrecht September / Oktober 2021

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Arbeitsausfallrisiko bei Corona Lockdown

Der Arbeitgeber schuldet keine Vergütung, wenn er aufgrund eines Corona bedingten und staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ seinen Betrieb vorübergehend schließen muss.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 - entschieden.

In dem Verfahren begehrte eine Arbeitnehmerin Zahlung ihres Entgeltes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, da sie ihre Arbeitsleistung aufgrund der Betriebsschließung im „Lockdown“ nicht erbringen konnte und sich der Arbeitgeber insoweit in Annahmeverzug befunden habe. Diese Ansicht teilte das Bundesarbeitsgericht nicht. Die Corona bedingte Schließung eines Betriebes aufgrund eines staatlich angeordneten „Lockdowns“ sei kein Risiko, welches in die Sphäre des Arbeitgebers falle. Damit trägt der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht das Vergütungsrisiko.  


Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung / Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR149/21 - eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgehoben und dargelegt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers insbesondere dann erschüttert ist, wenn die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Grundsätzlich hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Anschein der Richtigkeit für sich. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, dass es Anlass zu ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gibt. Eine solche Erschütterung des Beweiswertes hat das Bundesarbeitsgericht hier angenommen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datierte auf den selben Tag, an dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Sie dauerte bis zum Ende der Kündigungsfrist an. Diese Übereinstimmung, so das Bundesarbeitsgericht, habe den Anschein in sich, dass ernstliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Insoweit oblag es nun dem Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Dieses gelang dem Arbeitnehmer nicht. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand mithin nicht.


   Die Ablehnung der Maskenpflicht kann zur Kündigung führen

Das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2021 – 10 Sa 867/21 die Kündigungsschutzklage eines Lehrers abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung beruhte darauf, dass sich der Lehrer gegenüber der Schulelternsprecherin dahingehend geäußert hat, dass er die Maskenpflicht als „Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung“ bezeichnet hat. Maßgeblich für die Rechtfertigung der ausgesprochenen fristlosen Kündigung war es, dass der Lehrer trotz vorheriger Abmahnung sein Verhalten fortgesetzt hat.

Der Fall zeigt, dass schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen das Risiko einer fristlosen Kündigung in sich bergen. Allerdings ist auch wieder deutlich geworden, wie wichtig es ist, dass einer solchen Kündigung vorab eine Abmahnung voraus geht. Dem Arbeitnehmer muss aufgezeigt werden, was seine vertraglichen Pflichten sind, inwieweit er nach Ansicht des Arbeitgebers hier gegen verstoßen hat, und dass ein wiederholter Verstoß die Kündigung, notfalls fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen wird.


Sebastian Jäkel

-Rechtsanwalt & Mediator, zertifiziert-

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Miet- / WEG-Recht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Wirtschaftsmediator

www.woebkenbraune.de


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