Vergütungspflicht des Arbeitgebers für sogenannte Umkleide–, Rüst– und Wegezeiten

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Immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten ist, inwieweit eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers für sogenannte Umkleide–, Rüst– und Wegezeiten besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 295/20 entschieden, dass das Anlegen von Uniform und persönlicher Schutzausrüstung eines angestellten Wachpolizisten bei ihm zu Hause dann eine zu vergütende Arbeitszeit darstellt, wenn er selbst am Einsatzort keine zumutbare Umkleide– und Aufbewahrungsmöglichkeit für Privat– und Dienstbekleidung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt.

Nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört hingegen der Weg von der privaten Wohnung zum jeweiligen Schutzobjekt bei dem der Wachmann eingesetzt wird. Diese Fahrten stellen nach dem Bundesarbeitsgericht keinen notwendigen Bestandteil der Bewachungstätigkeit dar.

Anders sieht es hingegen bei Außendienstmitarbeitern oder Monteuren aus, bei denen die Fahrt zum Kunden Teil der geschuldeten Arbeitsleistung ist. Diese ist dann vom Arbeitgeber zu vergüten. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bereits in einer Entscheidung aus 2009 entschieden, dass bei Außendienstmitarbeitern die Reisetätigkeit insgesamt zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehört, wenn  das wirtschaftliche Ziel der gesamten Tätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden zu besuchen. Auch wenn sich der Ausgangspunkt der Reisetätigkeit wegen Schließung der Betriebsstätte des Arbeitgebers ändert, hat das auf die Vergütungspflicht keinen Einfluss. Der Arbeitnehmer muss sich nicht die ersparte Fahrtzeit zur Betriebsstätte anrechnen lassen.

Gerne berate ich Sie zu diesem Thema als auch zu allen sonstigen Fragen des Arbeitsrechts.

Sebastian Jäkel

-Rechtsanwalt & Mediator, zertifiziert-

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Miet- / WEG-Recht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Wirtschaftsmediator

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