Aktuelle Rechtslage Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG, News vom Anwalt

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kostenlose Erstinformationen

Die auf Verbraucherschutz und Bankrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Eser vertreten bundesweit zahlreiche Anleger, die sich an der Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG als Treugeberkommanditisten, beteiligt haben.

Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor 2029 bzw. vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist nicht möglich. 

Die Mandanten von Rechtsanwalt Eser haben die Sorge, dass nach jahrelanger oder jahrzehntelanger ratierlicher Zahlung, am Ende doch die Beteiligungsgesellschaft Schiffbruch erleidet und die Mandanten einen Totalverlust erleiden.


Die Mandanten und die vom Herrn Eser gehörten Anleger teilen durchgehend mit, dass sie nicht über alle Risiken und Nachteile aufgeklärt wurden ansonsten sie die streitgegenständliche Zeichnung nicht vorgenommen hätten. 

Sie fragen nach Rückabwicklungs- bzw. Ausstiegsmöglichkeiten.


Nach den jahrzehntelangen Erfahrungen von Herrn Eser, 20 Jahre Berufserfahrung, seit 2008 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, müssen in diesem Zusammenhang vor allem Rückabwicklungsmöglichkeiten wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung (außerordentliches Kündigungsrecht) und auch die Rückabwicklung durch den Widerrufsjoker (Haustürsituation bzw. Abschluss außerhalb geschlossener Geschäftsräume) geprüft werden.


Rückabwicklungsansprüche und Widerrufsmöglichkeit prüfen lassen!


Was können Anleger nun tun?

Die Beendigung der Kommanditbeteiligung ist zunächst einmal über die Erklärung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung möglich, wenn der Anleger zum Zeitpunkt des Beitritts vom Vermittler und/oder  Berater fehlerhaft aufgeklärt und beraten worden bzw. getäuscht worden ist.

Insoweit muss der Vermittler den Anleger über alle relevanten Risiken und produktspezifischen Nachteile aufklären, wie zum Beispiel das Totalverlustrisiko, das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, die hohen weichen Kosten, hohe Vermittlungsprovisionen und vieles mehr.
Kann insoweit dem Vermittler nur eine einzige Pflichtverletzung nachgewiesen werden, so führt dies bereits zur Rückabwicklung der Beteiligung und zu einem 100-prozentigen Schadensersatzanspruch.

Dies hat der BGH in jahrelanger Rechtsprechung mehrfach bestätigt.

Zusätzlich kann deswegen auch der Vermittler und/oder Berater auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Dies empfiehlt sich schon vor dem Hintergrund, dass Vermittler bzw. Berater über eine eigene  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen müssen.


Eine weitere relativ komfortable Möglichkeit, sich von von der ratierlichen Kommanditeinlage zu trennen, besteht im Widerruf des Beitrittsvertrages in Gestalt des sog. "Widerrufsjokers".

Nach den Erfahrungen von hunderten geprüften Kreditverträgen und Beteiligungsverträgen bestehen nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser hier sehr hohe Chancen, aus den Verträgen noch mit einem blauen Auge rauszukommen.

Eser Rechtsanwälte bieten für interessierte Anleger eine erste kostenfreie Beratung an. Auf Wunsch kann auch die Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherungsgesellschaft eingereicht werden.

Es empfiehlt sich, die Kontaktaufnahmemöglichkeiten auf der Homepage der Kanzlei zu verwenden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins. Darüber hinaus lehrte er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

Liste der Gesellsachaften und weitere Fälle:

Geschlossene Fonds/ Beteiligungen:

Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG 

Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

Genussrechte:
Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG 

ThomasLloyd Investments GmbH

Weitere Kapitalanlagen:

DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH
CT Infrastructure Holding Limited
ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH



Foto(s): Kemal Eser

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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