Aktuelles Arbeitsrecht: Arbeitsverweigerung aus Angst vor Corona-Ansteckung - fristlose Kündigung gerechtfertigt?

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Das Arbeitsgericht Kiel hat letztes Jahr entschieden, dass die Angst vor einer Ansteckung ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz nicht rechtfertigt. 

Bleibt ein Arbeitnehmer, der es sich selber zur Risikogruppe zählt, dem Betrieb aus Angst vor einer Ansteckung fern, kann diese Weigerung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies umso mehr, wenn der Arbeitnehmer sich lieber zu Hause aufhalten wollte, um eine anstehende private Ferienreise nicht zu gefährden. 

Das Arbeitsgericht Kiel führte aus, dass „die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, die Arbeit vor Ort im Betrieb zu erbringen, um die Urlaubsreise zu Familie nach B. nicht durch eine Ansteckung mit dem Sars-CoV-2-Virus zu gefährden, (…) im konkreten Fall eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB rechtfertige.“

Mehr Details zum konkreten Fall:

Der Kläger war seit 2016 bei der Beklagten als Web-Entwickler tätig. Wegen möglicher Ansteckungsgefahren im Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie teilte der Kläger der Beklagten im März 2020 mit, dass er Risikopatient sei, und war ab diesem Zeitpunkt nur mehr im Homeoffice tätig. 

Für den Zeitraum ab Mitte Dezember 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen fünfwöchigen Erholungsurlaub. Die Beklagte genehmigte den beantragten Urlaub des Klägers unter der Voraussetzung, dass er in den beiden Wochen vor Urlaubsantritt zwei neu eingestellte Mitarbeiter vor Ort im Betrieb der Beklagten einarbeiten sollte. 

Der Kläger kam dieser Aufforderung nur teilweise nach, nämlich nur am 01. und am 04.12.2020. Danach beendete der Kläger jedoch die Einarbeitung eigenmächtig am 04.12.2020 um 13 Uhr und teilte dies dem Geschäftsführer der Beklagten mit. 

Der Geschäftsführer wies den Kläger an, die Einarbeitung im Betrieb bis zum Urlaubsbeginn fortzusetzen. Der Kläger lehnte dies ab und erschien ab Montag, 07.12.2020 nicht im Betrieb der Beklagten mit der Begründung, er wolle sich einer möglichen Ansteckungsgefahr im Betrieb mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht aussetzen, zumal seine Urlaubsreise ins Ausland bereits geplant sei. 

Die Beklagte kündigte daraufhin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. 

Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, obwohl der Kläger im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ein Attest vorlegte, das ihn als Asthma-Risikopatient auswies.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht 

E-Mail: c.seidel@acconsis.de


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