Aktuelles Arbeitsrecht: Corona-Urteile

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In jüngster Vergangenheit sind einige erst- als auch zweitinstanzliche „Corona-Urteile“ ergangen. Nachfolgend ein „Best of“:

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 10.03.2021 festgestellt, dass eine Corona – Sonderzahlung eine unpfändbare Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO darstellt. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat jedoch eine Erschwernis im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO bejaht, da infolge der Covid 19–Pandemie viele Arbeitnehmer bei der Arbeit besonderen physischen und psychischen Belastungen und Gefährdungen ausgesetzt sind.

Das Arbeitsgericht Offenbach hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 03.02.2021 entschieden, dass der Zutritt zum Werksgelände von einem negativen Corona–Test abhängig gemacht werden kann. Im Streit standen vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (auf Beschäftigung) und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Das Gericht hat zugunsten des Schnelltests und der Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zu diesen entschieden.

Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer Corona–Prämie im Sinn von § 150a SGB XI ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dies ergibt sich aus den Beschluss des LAG Bremen vom 23.04.2021. Das Arbeitsgericht hatte zunächst die Klage an das Sozialgericht verwiesen mit dem Hinweis, dass der Rechtsstreit sich aus § 150a SGB XI ergebe und somit Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Das LAG sah dies anders und hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Diese Entscheidung – wenn auch nicht höchstrichterlich - kann zumindest als Richtlinie dienen.

Zu guter Letzt hat das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 23.03.2021 entschieden, dass eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin ihren Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 und 3 BGB behält, auch wenn der Betrieb – vorliegend eine Verkaufsstelle des Fachhandels - aufgrund der Covid 19–Pandemie durch behördliche Anordnung für den Kundenverkehr geschlossen wurde. Hier realisiere sich nach Auffassung des Gerichts das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers.  Etwas anderes könne evtl. dann gelten, wenn eine Bestandsgefährdung des Betriebs zu befürchten ist.

Fragen zu "Corona-Urteilen"?

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich, aber auch generell Fragen zum Arbeitsrecht in Coronazeiten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich bei mir.
Ich helfe Ihnen gerne.

Ihr Christian Seidel
E-Mail: c.seidel@acconsis.de

Foto(s): Shutterstock

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