Aktuelles Arbeitsrecht: Kündigung bei Verweigerung eines Corona–Schnelltests?

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Ist eine Kündigung eines Arbeitnehmers rechtens, der die Durchführung von Corona-Schnelltests verweigert?

Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Hamburg auseinandersetzen müssen und mit Urteil vom 24.11.2021 (Az.: 27 Ca 208/21) entschieden, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist.

Der aktuelle Fall:

Die beklagte Arbeitgeberin ist im Bereich der Personenbeförderung tätig. Nach einer Phase der Kurzarbeit Null ordnete sie mit Wirkung zum 1.6.2021 für ihre Fahrer eine Testpflicht an, die zweimal pro Woche erfolgen sollte. Am ersten Arbeitstag sollte der Test vor Schichtbeginn vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden, danach sollten sich die Fahrer zu Hause selbst testen. 

Der Kläger, der seit 2012 bei der Beklagten als Fahrer beschäftigt war, weigerte sich bereits am ersten Arbeitstag, sowohl den bereitgestellten Corona–Schnelltest vor Ort durchzuführen als auch sich regelmäßig zu Hause selbst zu testen. Nachdem sich dieses Szenario mehrere Arbeitstage wiederholte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Hiergegen wandte sich die Klage des Fahrers. 

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt und hielt die Kündigung für unwirksam. 

Die Begründung:

Zwar sei die Weisung zur Durchführung des von der Arbeitgeberin bereitgestellten Corona–Schnelltest rechtmäßig und auch die Intensität des Eingriffs sei verhältnismäßig gering und verletze auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. 

Aber die Beklagte hätte den Kläger vor Ausspruch einer Kündigung zunächst abmahnen müssen. Daran fehlte es hier. Ob dies von den Obergerichten bzw. unter den derzeit geltenden Regelungen, d.h. der 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz, genauso gesehen und entschieden wird, bleibt abzuwarten.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.  

Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
E-Mail: c.seidel@acconsis.de


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