Aktuelles aus d. Unfallversicherung: schon wieder – die verpasste Frist zur Invaliditätsfeststellung

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. (Beschluss vom 6.3.18, 3 U 235/16) hat in einer aktuellen Entscheidung auf die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs aus einer privaten Unfallversicherung hingewiesen. Die ärztliche Feststellung der Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis erfolgen. Dies ist Anspruchsvoraussetzung für die Invaliditätsleistung. Aus dieser Feststellung muss sich ergeben, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres (12 Monaten) nach dem Unfallereignis eingetreten ist.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Der Versicherungsnehmer verlangte von seiner Versicherung eine Invaliditätsleistung. Der Kläger behauptet, bei ihm sei eine Invalidität beider Hände und damit ein Versicherungsfall eingetreten, was sein Arzt festgestellt habe. Dazu legte er das Schreiben eines Arztes vor. Die darin enthaltenen Angaben des Arztes reichten dem Versicherer jedoch nicht aus. Auch das OLG wies die Berufung gegen die Klageabweisung in erster Instanz zurück. Es hatte in seinem Hinweisbeschluss vom deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung nicht vorlagen und führt dazu aus:

„Die Invalidität, das heißt die dauernde Beeinträchtigung aufgrund eines Unfallereignisses (vgl. BGH, VersR 1997, 442), und damit auch diejenige, die innerhalb der Jahresfrist eingetreten ist, muss spätestens 15 Monate nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt worden sein. Insoweit handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung. Aus der ärztlichen Feststellung müssen die sich vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten ergeben (vgl. BGH R+S 1997, 84; OLG Saarbrücken R+S 2017, 370).“ 

Das Schreiben des Arztes war jedoch zu ungenau. Die darin enthaltene Feststellung erfolgte jedoch außerhalb der maßgeblichen Jahresfrist. Eine Feststellung dazu, ob diese Bewegungseinschränkung bereits vor Ablauf der Jahresfrist eingetreten ist, enthält die Bescheinigung gerade nicht, sodass sie allenfalls eine Invalidität nach Ablauf der Jahresfrist bestätigen kann. 

Vor diesem Hintergrund sollte vor Ablauf der 15 Monatsfrist unbedingt überprüft werden, ob aus der ärztlichen Bescheinigung sich zweifelsfrei ergibt, dass die Invalidität nach 12 Monaten eingetreten ist. Es reicht daher beispielsweise nicht aus, wenn unfallbedingte Umstände (gesteigerte Verschleiß- oder Arthroserisiken), die bei Fristablauf noch nicht beeinträchtigten, sich später verwirklichen und dauerhaft Beschwerden machen (OLG Frankfurt a. M. VersR 06, 1488), selbst wenn eine solche Entwicklung zu erwarten war (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 30. Auflage 2018, AUB 2010, Ziffer 2 Rn. 10).

Georg Sandtner

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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