Aktuelles BGH-Urteil zur Riester-Rente zugunsten Verbraucher

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Die Riester-Rente rechnet sich nur in den wenigsten Fällen.

Eine bayrische Sparkasse verwendete eine bestimmte Klausel bezüglich der Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Altersvorsorge-Modell der Riester-Versicherung. Darüber verhandelte heute der Bundesgerichtshof und entschied zugunsten der Verbraucher (BGH, Az. XI ZR 290/22). Diese Entscheidung betrifft zahlreiche Riester-Verträge.

Konkret geht es um die Klausel, die besagt, dass für den Sparer bei der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und Vertriebskosten anfallen. Bei der Leibrente handelt es sich um eine Zusatzrente, die Versicherte meist bis zum Tod erhalten. Die Verbraucher-Zentrale Baden-Württemberg hielt diese Klausel für unwirksam und klagte. Die Klausel sei weder klar noch verständlich. Deswegen benachteilige sie Sparer in einer unangemessenen Weise.


Riester-Rente: Wann die umstrittene Klausel zur Anwendung kam

Nach der Ansparphase kommt die Auszahlungsphase. Dann beauftragt der Riester-Sparer die Sparkasse zum Abschluss der Sofort- oder Leibrente. Die Abschluss- und Vermittlungskosten fallen dann bei einem Drittanbieter an.

Das Landgericht (LG) sowie das Oberlandesgericht (OLG) München gaben den Verbraucherschützern bereits in erster Instanz recht. Doch die Sparkasse des Kreises Günzburg-Krumbach legte Revision ein. Nun fällte auch der BGH ein bahnbrechendes Urteil zugunsten der Verbraucher.


Bundesweit Riester-Verträge betroffen

Die Verbraucher-Zentrale gibt an, dass diese kontroverse Klausel weit mehr Kunden als diejenigen in Baden-Württemberg betrifft. Schließlich hat die Sparkasse Günzburg-Krumbach dieses Riester-Modell bundesweit angeboten. Zudem nutzen auch andere Sparkassen und womöglich andere Finanz-Institute diese oder ähnliche Klauseln bezüglich der Abschluss- und Vermittlungskosten.


Welche Folgen hat das Urteil des BGH für Riester-Verträge?

Der BGH kam nun zu dem Ergebnis, dass die Klausel zu den Abschluss- und Vertriebskosten unzulässig ist. Daher fällt diese künftig in den Riester-Verträgen weg. Die Sparkassen haben nun keine Befugnis mehr, die Abschluss- und Vertriebskosten auf ihre Kunden abzuwälzen.


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