Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: IX R 3/23) Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig

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In einem bahnbrechenden Urteil (IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) herausgearbeitet , dass Gewinne aus dem Handel mit spezifischen Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero unter gewissen Voraussetzungen der Einkommensteuer unterliegen. Diese Entscheidung fußt auf der Einschätzung, dass solche digitalen Assets als "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt werden können, sofern An- und Verkauf innerhalb eines Jahres stattfinden. Der BFH verdeutlichte, dass die technische Komplexität der Distributed Ledger Technology (DLT), die diesen Währungen zugrunde liegt, keinen Einfluss auf deren steuerliche Bewertung hat. Demnach werden diese Währungen, ähnlich Fremdwährungen, als wirtschaftlich nutzbare Vermögensvorteile angesehen.

Des Weiteren hob der BFH hervor, dass Kryptowährungen steuerlich jenen Personen zugeordnet werden können, die die dazugehörigen privaten Schlüssel (Private Keys) besitzen. Diese Zuweisung erlaubt den Steuerpflichtigen, über die digitalen Assets zu verfügen, was für die steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen essentiell ist. Zudem wurde konstatiert, dass es im Jahr 2017 keine gesetzlichen Vollzugsdefizite gab, die einer Besteuerung dieser Vorgänge im Wege standen.

Mit diesem Urteil wird die in den BMF-Schreiben beschriebene Praxis zur Besteuerung von Kryptowährungen bekräftigt und präzisiert, dass auch andere Token-Typen als Wirtschaftsgüter angesehen werden können. Dies bedeutet, dass alle noch offenen Fälle nach dieser Rechtsprechung bewertet werden müssen.

Für Steuerzahler ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Einkünfte aus Kryptowährungsgeschäften in ihrer Einkommensteuererklärung zu deklarieren, um sich nicht dem Risiko einer Anschuldigung der Steuerhinterziehung auszusetzen. Obwohl das Urteil keine direkten Aussagen zur Besteuerung von Non-Fungible Tokens (NFTs) trifft, deutet es darauf hin, dass auch diese unter den weit gefassten Begriff des Wirtschaftsguts fallen könnten.

Diese Entscheidung eröffnet zudem eine Debatte über die potenzielle Einführung einer spezifischen Kapitalertragsteuer für Krypto-Einkünfte, was die steuerliche Erfassung in diesem Bereich vereinfachen könnte. Eine solche Entwicklung könnte insbesondere für aktive Trader vorteilhaft sein, da sie möglicherweise von einem niedrigeren Steuersatz profitieren würden.

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