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Aktuelles zum Wohnungseigentumsrecht: Begriff der baulichen Veränderungen

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Nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts bedarf es für die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

Klar ist, dass es sich dann um eine bauliche Veränderung handelt, wenn wesentliche Angriffe in die Bausubstanz der Wohnungseigentumsanlage vorgenommen werden.

In der überwiegenden Rechtsprechung wurde dies bisher beschränkt auf bauliche Veränderung im engeren Sinne, d.h. bauliche Maßnahmen.

Sonstige Veränderung, wie beispielsweise auch gravierende Veränderung im gärtnerischen Bereich der Wohnungseigentumsanlage, so beispielsweise Baumfällarbeiten sind bislang von der Rechtsprechung nicht als bauliche Veränderung angesehen worden, so dass diese mit normalen Mehrheitsbeschluss bewilligt werden konnten.

Nach nunmehriger Tendenz der Rechtsprechung sind jedoch auch derartige einschneidende gärtnerischen Maßnahmen, die das Gesamtbild der Anlage beeinflussen, so also etwa unter Umständen Baumfällarbeiten als "bauliche Veränderung" anzusehen, so dass diese der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfen.

Quelle: Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.05.2013, 318 S 5/13


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