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Betriebsbedingte Kündigung - eine Kündigung mit Tücken

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In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele betriebsbedingte Kündigungen, die von Arbeitgebern ausgesprochen werden, scheitern, weil wesentliche Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung nicht beachtet werden. Hier empfiehlt sich im Vorfeld, anwaltlichen Rat zu suchen, um die Möglichkeiten und die erforderlichen Formalien einer betriebsbedingten Kündigung vorab prüfen zu lassen.

Häufige Gründe für das Scheitern von betriebsbedingten Kündigungen sind beispielsweise:

- Die innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründe, die als Begründung für die betriebsbedingte Kündigung   herangezogen werden, sind nicht ausreichend belegbar bzw. dokumentiert.

Innerbetriebliche Gründe können beispielsweise die Aufgabe einzelner Betriebszweige sein, interne Rationalisierungsmaßnahmen, Verlagerung von Aufgabenbereichen, die bisher durch betriebliche Mitarbeiter  durchgeführt   worden sind an externen Unternehmen (Outsourcing), ebenso auch eine teilweise oder ganze  Betriebsschließung   aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen.

 Als außerbetriebliche Gründe kommen beispielsweise in Betracht ein erheblicher Umsatzrückgang, verschlechterte   Marktlage und sich hieraus ergebende wirtschaftliche Schwierigkeiten für den Betrieb.

- Es fehlt an einer dokumentierten unternehmerischen Entscheidung.

- Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten wurden nicht geprüft.

- Es wurde keine bzw. keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt.

Insbesondere muss hier im Rahmen einer sogenannten horizontalen Vergleichbarkeit eine Rangfolge der einzelnen   Mitarbeiter hinsichtlich ihrer sozialen Schutzwürdigkeit aufgestellt werden, wobei wesentliche Kriterien hier die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Umfang und Höhe von Unterhaltspflichten sowie etwaige  besondere persönliche Merkmale, wie Schwerbehinderung, sind.

All diese Kriterien, insbesondere auch die ordnungsgemäße Sozialauswahl sind aber so hoch kompliziert, so dass letztlich in der Konsequenz viele arbeitgeberseitig ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen an einem dieser Fallstricke scheitern.

Wenn Sie Unternehmer/Personalleiter sind, sollten Sie sich daher rechtzeitig vor Auspruch einer betriebsbedimngten Kündigung beraten lassen.


Wir unterstützen und beraten Sie gerne dabei

Ihre Anwaltskanzlei Klein, Ansbach

 

Foto(s): Artwork Eiber, Christian Eiber

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