Albtraum Fahrverbot: Diese Ausnahmen können nicht nur LKW-Fahrern den Job retten

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Wenn ein drohendes Fahrverbot bei dem Betroffenen unausweichlich zu einem Arbeitsplatzverlust führen würde, kann die Bußgeldstelle oder das Gericht von der Verhängung des Fahrverbotes absehen.

Bei Berufskraftfahrern ist die Gefahr eines Existenzverlustes durch das Fahrverbot naturgemäß besonders groß. Alleine die Tatsache, Berufskraftfahrer zu sein, reicht als Argument gegen das Fahrverbot jedoch nicht aus.

Der Betroffene muss die berufliche Härte auch konkret darlegen, indem er beweisen kann, dass er

  • in absehbarer Zeit keinen Urlaub nehmen kann oder keinen
    durchgängigen Urlaub von mehr als zwei Wochen erhält;
  • er auf das Fahren beruflich unabdingbar angewiesen ist
  • finanziell oder faktisch nicht in der Lage ist, einen Fahrer
    anzustellen
  • und dass er sich bei seiner bisherigen Urlaubsplanung nicht
    auf das Fahrverbot einstellen konnte.

Es ist somit sinnvoll, zumindest einen Arbeitsvertrag und eine „Arbeitgeberbescheinigung“ vorzulegen.

Besonders verzwickt wird die Lage, wenn ein äußerst schwerwiegender Verstoß begangen wurde oder der Betroffene bereits erhebliche einschlägige Vorbelastungen auf dem Kerbholz hat. Dann sind Behörden und Gerichte häufig auch dann nicht mehr kompromissbereit, wenn der Jobverlust droht.

Eine probate Lösung kann hier sein, dass zwar von der Verhängung des Fahrverbotes nicht gänzlich abgesehen wird, aber bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot ausgenommen werden.

§ 25 Abs.1 S.1 StVG ermöglicht nämlich die Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Fahrzeugarten.

Welche Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden dürfen, ist gesetzlich nicht genau definiert. Ausnahmefähig sind aber in jedem Fall solche Fahrzeugarten, die unter eine der Führerscheinklassen fallen; also auch LKW (C-Klassen).

Daneben kommt die Ausnahme für Fahrzeuge in Betracht, die aufgrund ihrer besonderen Bauart eine „bestimmte Art“ von Kfz darstellen, z.B. Sanitätsfahrzeuge, Feuerwehrlöschfahrzeuge, Geldtransportfahrzeuge, Traktor, Straßenwachtfahrzeuge des ADAC, Panzerfahrzeuge. Leider soll dies nach der Rechtsprechung aber nicht für Taxen gelten, da diese durch wenige Handgriffe in Privatfahrzeuge zu verwandeln sind.

Darüber hinaus darf der zugrunde liegende Verkehrsverstoß nicht mit einem Fahrzeug derselben Art begangen worden sein, für die eine Ausnahme vom Fahrverbot gewünscht wird. Es klappt mit einem eingeschränkten Fahrverbot für Lkw also nur dann, wenn der Lkw-Fahrer die Ordnungswidrigkeit nicht auch mit einem Lkw begangen hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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