ALG I und Krankheit

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Wer während des Bezuges von Arbeitslosengeld I krank wird, gilt für diese Zeit nicht mehr als arbeitslos, da er während der Krankschreibung ja dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) zur Verfügung steht.

Wer krank ist, bekommt dann eine sog. Leistungsfortzahlung (§ 146 SGB III), ähnlich einem erkrankten Arbeitnehmer, der eine Entgeltfortzahlung erhält. Dieses Geld wird entsprechend für höchstens sechs Wochen gezahlt.

Wer während der Arbeitslosigkeit krank wird, muss sich deshalb sofort bei der Agentur für Arbeit melden und mitteilen, wie lange die Krankheit voraussichtlich andauern wird (§311 SGB III).

Wer länger ausfällt, muss spätestens am dritten Tag nach der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der behandelnde Arzt auch die voraussichtliche Dauer der Krankheit vermerkt. Diese wird in der Regel an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt. Die Agentur für Arbeit kann eine ärztliche „Krankschreibung“ aber auch vor Ablauf der Drei-Tage-Frist verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, muss man erneut zum Arzt, sich ein neues Attest geben lassen und es wieder bei der Agentur für Arbeit vorlegen.

Voraussetzung für die Leistungsfortzahlung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während des rechtmäßigen Leistungsbezuges eingetreten ist. Eine Leistungsfortzahlung erfolgt demnach nicht, wenn die Krankheit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit bestand oder während einer Zeit aufgetreten ist, in der der Anspruch auf Leistung ruht, wie etwa bei einer Sperrzeit.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I verlängert sich nicht um den Zeitraum der „Krankschreibung“. Bis zu sechs Wochen wird das Arbeitslosengeld in der Form der Leistungsfortzahlung weitergeführt.

Wer länger als sechs Wochen während der Arbeitslosigkeit krank ist, erhält nach Ablauf der sechs Wochen sog. Krankengeld.

Dieses wird für maximal 78 Wochen von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich dabei an dem Betrag, den man zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat (§ 47 b SGB V).

In dieser Zeit pausiert der Anspruch auf Arbeitslosengeld ( § 156 SGB III).

Nach Ablauf des Krankengeldbezugs wird wieder Arbeitslosengeld I für die restliche Bewilligungsdauer gewährt. Die Tage mit Krankengeld verlängern also nicht die Zeit, in der Arbeitslosengeld I bezogen wird, sondern lassen dieses lediglich ruhen.

Nach dem Ende des Bezugs von Krankengeld muss man sich für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld I erneut persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.


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