ALG II: Heizkostenerstattung als Einkommen?
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[image]Erhält ein Hartz-IV-Empfänger eine Betriebs- und Heizkostenerstattung, stellt das Einkommen dar. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung können dann verringert werden.
Man hat nur dann Anspruch auf Hartz IV, wenn man hilfebedürftig ist und seinen Lebensunterhalt daher nicht selbstständig bestreiten kann. In dem Moment, in dem der Leistungsempfänger aber Einkommen erzielt, fällt die Hilfsbedürftigkeit grundsätzlich weg und damit auch der Anspruch auf Hartz IV. Das gilt nicht nur für die Regelleistung, sondern auch für die Kosten der Unterkunft. Doch stellt eine Heizkostenerstattung tatsächlich Einkommen dar?
Kosten der Unterkunft gekürzt
Über das Vermögen eines Hartz-IV-Empfängers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wurden ihm Betriebs- und Heizkosten erstattet. Als er die Erstattung beim Jobcenter einreichte, verringerte es dem Hilfebedürftigen für den Monat der Rückzahlung die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Schließlich habe er im betreffenden Zeitraum Einkommen erzielt. Der Leistungsempfänger war aber der Ansicht, dass die Erstattung zur Insolvenzmasse gehört. Die Kosten der Unterkunft hätten ihm daher nicht gekürzt werden dürfen. Der Streit endete vor Gericht.
Heizkostenerstattung ist Einkommen
Das Bundessozialgericht (BSG) sah in der Betriebs- und Heizkostenerstattung Einkommen nach § 11 SGB II (Sozialgesetzbuch II). Denn nach § 22 III SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben - die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind - die Kosten der Unterkunft. Im Übrigen wurde das Einkommen auch nicht Teil der Insolvenzmasse. Ansonsten könnte es nämlich gepfändet werden, was wiederum die Existenz des Leistungsempfängers gefährden bzw. dazu führen würde, dass der Staat ihm erneut mit Sozialhilfeleistungen unter die Arme greifen müsste. Das Jobcenter durfte daher zu Recht die Kosten der Unterkunft für den Monat kürzen.
(BSG, Urteil v. 16.10.2012, Az.: B 14 AS 188/11 R)
(VOI)
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