Keine Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Beantragung von 7 € Heizkostenerstattung

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Das BVerfG hat am 24.03.2011 entschieden, dass Prozesskostenhilfe nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil der Kläger nur die Erstattung von Heizkosten durch das JobCenter von monatlich 7,- € begehrt.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht hatten zuvor den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt, der durch den Kläger vom JobCenter begehrte Betrag von monatlich weiteren 7,- € stehe außer Verhältnis zu den Kosten des Rechtsstreits.

Das BVerfG hat diese Argumentation der Gerichte als falsch zurückgewiesen und weist deutlich darauf hin, dass es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 ZPO in erster Linie darauf ankommt, die „Waffengleichheit" zwischen Kläger und Beklagtem herzustellen. Wenn also die Behörde, wie z.B. ein JobCenter, durch rechtskundige und prozesserfahrene Sachbearbeiter vertreten werde, dürfe auch der Bürger die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.

Nach § 114 ZPO kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen darauf an, dass der Antragsteller die Kosten nicht selbst oder nur in Raten tragen kann und seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Ich beantrage für Sie gern Prozesskostenhilfe. Bitte füllen Sie hierzu einen Prozesskostenhilfeantrag aus und bringen Sie ihn unterzeichnet mit zum Beratungsgespräch in die Kanzlei in Berlin-Schöneberg.


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