Alkohol am Steuer in der Türkei

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Wird man mit mehr als 1,0 Promille Alkohol am Steuer erwischt, drohen in der Türkei neben Bußgeld/Geldstrafe auch freiheitsentziehende Strafen sowie Entziehung des Führerscheins.

Hat man während der Alkoholfahrt einen Promillewert unter 1,0 BAK, soll man lediglich eine Bußgeldstrafe zahlen. Wenn man als Ausländer (es gelten für Türkischstämmige die gleichen BAK-Werte) diesen BAK-Wert überschritten hat, wird der Führerschein sofort für sechs Monaten entzogen. Dieser Entzug hat praktisch keine Bedeutung. 

Nach dem Entzug des Führerscheins wird eine Ermittlung durchgeführt. Durch Gesetzänderung vom 23/10/2019 geltend ab 01/01/2020 wird ein Sonderverfahren für diese Straftat vorgesehen. Das sog. Seri Muhakeme Usulü ähnelt sich mit dem Prozess, der im § 407 ff. deutscher StPO angeordnet ist und demgemäß können bei diesem Delikt auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Dies ermöglicht im Vergleich zum alten Verfahren mit Hauptverhandlung, ein schnelleres Verfahren. 

Dieses Schnellverfahren benötigt eine Mitwirkung/Kooperation des Verdächtigten mit Staatsanwaltschaft und erfordert die Anwesenheit eines Strafverteidigers bzw. eines Rechtsanwalts. Da dieses Schnellverfahren auf Verlangen des Verdächtigten betätigt werden kann, ist eine rechtzeitige Beratung sehr entscheidend. 

Falls der Verdächtigte der von Staatsanwalt festgelegte Strafbefehl (Rechtsfolge/Sanktion/Strafe) nicht annimmt, beginnt das übliche Verfahren. Der Vorteil eines Schnellverfahren zeigt sich bei der Festlegung der Strafe. Bei diesem Prozess soll der Staatsanwalt die festgelegte Strafe bis zur Hälfte reduzieren. Diese Milderung soll unbedingt angewendet werden. 

Dadurch erhält der Verdächtigte auf jeden Fall eine mildere Strafe als die Strafe, die er während des üblichen Strafverfahrens erhalten würde. Falls man bei diesem Verfahren keinen Erfolg hat, wird demnach ein Gerichtsverfahren eröffnet. Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe wird man zu der Anklage vor dem Rechtshilfegericht vernommen. Demnach soll bzw. darf das türkische Gericht eine diesbezügliche Entscheidung treffen.

Der Art. 179 Abs. 3 des türkischen StGB ist gleich wie § § 315c und/oder 316 des deutschen StGB mangelhaft und legt nicht genau fest, was man unter Fahruntüchtigkeit (bzw. nicht in der Lage sein) verstehen soll. Denn der türkische Gesetzgeber hat auch nicht festgelegt, welcher BAK-Wert für die Annahme der Fahruntüchtigkeit nötig wird. Das türkische Straßenverkehrsgesetz ordnet diesbezügliche Ordnungswidrigkeiten an. 

Bei einem BAK-Wert von (ab) 1,00 Promille fordert der Gesetzgeber das Aufrufen von Art. 179 Abs. 3 des tStGB. Daher wird dies als untere Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit im Sinne von Art. 179 Abs. 3 tStGB angenommen. 

Jedoch wird dies in der Lehre sowie in der Rechtsprechung kritisiert, weil es als absolute Fahruntüchtigkeit nicht von vornherein angenommen werden dürfe. Es gibt Entscheidungen in beide Richtungen. Also kann eine Person trotz BAK-Wert über 1,0 Promille am Steuer als fahrtüchtig angenommen werde, solange das Umgekehrte nicht bewiesen ist. 

Falls Sie eine derartige Strafe in der Türkei begangen haben, können wir Ihnen dabei rechtliche/anwaltliche Hilfe anbieten.

Rechtsanwalt 

Doz. Dr. iur. Ercan Yasar

WhatsApp : 0090 553 692 02 79


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