Alkohol am Steuer – Sorgfaltspflichten als Beifahrer und Mithaftung

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Die Promillegrenze für Führer eines Kraftfahrzeugs liegt im Straßenverkehr laut § 24a Abs. 1 StVG bei 0,5. Sind Sie Beifahrer/in gehört es zu Ihren Sorgfaltspflichten, sich vor Fahrtantritt zu versichern, ob der Fahrer des Fahrzeuges fahrtüchtig ist. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt nur vor, wenn Sie hätten erkennen können, dass der Fahrer nicht fahrtüchtig ist. Bei einem nüchternen Beifahrer ist der Maßstab höher anzusetzen als bei einem Alkoholisierten.

Bemerken Sie erst während der Fahrt Unsicherheiten des Fahrers, sollte versucht werden, eine Weiterfahrt zu unterbinden. Hätten Sie als Mitfahrer jedoch erkennen können, dass der Fahrer aufgrund von Alkoholisierung fahruntüchtig ist und sind aber dennoch mitgefahren, trifft Sie im Hinblick auf Ihne  im Falle eines Unfallereignisses entstehende materielle und immaterielle Schäden eine Mitverantwortung. Die Mithaftung eines Beifahrers ist durch das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 18.08.2006 zu dem Az. 19 U 242/05 mit 25 Prozent in Ansatz gebracht worden. Dabei stellte das OLG Frankfurt a.M. aber klar, dass bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch eine Gleichgewichtigkeit der Haftungsanteile oder gar ein Übergewicht der Haftung des Beifahrers in Betracht kommen.

Schäden, die Ihnen selbst in Folge eines Unfalls unter Alkoholeinfluss entstanden sind, bekommen Sie im Ergebnis unter Umständen also nicht vollständig ersetzt.

Regress des Haftpflicht- und Kaskoversicherers

Sind Sie als Beifahrer gleichzeitig der Halter des Fahrzeuges und fahren trotz Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers als Beifahrer mit, müssen Sie sogar mit einem Regress der Haftpflichtversicherung hinsichtlich solcher Unfallschäden rechnen, die Dritten entstehen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass eine bestehende Kaskoversicherung unter Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung für die am Fahrzeug entstandenen Schäden leistungsfrei bleibt.

Alkoholisierung des Beifahrers als Begleitperson beim Begleiteten Fahren

Sind Sie als Beifahrer aufgrund von Alkoholeinfluss fahruntüchtig und der Fahrer ist nüchtern, können Sie ohne Weiteres mit dem Fahrer mitfahren, sofern dieser volljährig ist. Wichtig ist, dass Sie sich als Beifahrer nicht in die Fahrzeugführung einmischen.

Etwas anderes gilt für den Beifahrer aber dann, wenn dieser eine eingetragene Begleitperson beim Begleiteten Fahren ab 17 Jahren (BF 17) ist. Für den Beifahrer gilt beim BF17 die Promillegrenze von 0,5, da die Begleitperson Mitverantwortung für das Fahren des Anfängers trägt. Hat der Beifahrer einen höheren Promillegehalt drohen diesem Konsequenzen. Als mögliche Konsequenzen können ein Bußgeld zwischen 500 bis 1500€ anfallen, 2 Punkte in Flensburg oder 1 bis 3 Monate Fahrverbot.

Aber nicht nur die Begleitperson muss mit Konsequenzen rechnen, sondern auch der minderjährige Fahrer. Aufgrund der Alkoholisierung des Beifahrers wird der minderjährige Fahrer so angesehen, als wäre er ohne Begleitperson unterwegs. Für den Fahrer kann ein Bußgeld i.H.v. 70 € anfallen, ebenso kann er einen Punkt in Flensburg bekommen. Außerdem kann die Fahrerlaubnis widerrufen werden.

Nicht nur für Autofahrer gelten diese Grundsätze, sondern auch für Motorradfahrer.

Schlussendlich lässt sich zusammenfassen, dass Sie auch als Beifahrer Sorgfaltspflichten im Umgang mit Alkohol treffen, deren Außerachtlassung unter aufgezeigten Umständen zu finanziellen Einbußen sowie zu versicherungsrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Bei weiteren Fragen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Foto(s): ©Pexels/energepic.com

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