Alkohol im Straßenverkehr: Das neue Recht bei Blutentnahmen durch die Polizei

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Bisher durfte die Polizei oder die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Fahrt unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss eine Blutentnahme nur dann anordnen, wenn "Gefahr im Verzug" vorlag. Ansonsten musste eine richterliche Anordnung eingeholt werden. Nach dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" am 24.8.2017 gilt dieser sogenannte Richtervorbehalt aber nicht mehr. In § 81a Abs. 2 StPO ist ein Satz eingefügt worden, der lautet: "Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB begangen worden ist.". Erfasst sind damit die Straftaten der Trunkenheit im Verkehr, der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit sowie Gefährdung des Bahn-, Luft- und Schiffverkehrs durch Trunkenheit. Außerdem werden im Bußgeldverfahren die Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkoholfahrt ab 0,5 Promille), § 24a Abs. 2 StVG (Drogenfahrt) und § 24c StVG (absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger) erfasst.    

Demnach darf jetzt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die Entnahme einer Blutprobe stets ohne weiteres anordnen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen worden ist. Bloße Vermutungen eines solchen Verkehrsvergehens reichen allerdings nicht aus. Es muss sich schon um bestimmte Tatsachen wie zum Beispiel eine deutlich erkennbare Alkoholisierung, Alkoholgeruch aus dem Fahrzeuginnern oder Angaben von Zeugen handeln, auf die sich der Anfangsverdacht stützt.

Damit ist das Recht zur Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei seit dem 24.8.2017 an sehr leicht zu erfüllende Anforderungen geknüpft.  

Erforderlich ist aber immer noch, dass sich der anordnende Beamte überhaupt Gedanken zum Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen gemacht hat. Es muss erkennbar sein, dass die Blutentnahme auf einem konkreten Anfangsverdacht beruht hat und nicht nur routinemäßig erfolgte. Auch begründet die Weigerung des betroffenen Fahrers an einer freiwilligen Alkoholkontrolle mitzuwirken keine Tatsache, die das Recht zur Blutentnahme eröffnet. Aus der Ausübung des Rechtes seine Mitwirkung daran zu verweigern, darf nicht zu seinem Nachteil der Verdacht begründet werden, dass eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen wurde. Sollte die Polizei die Blutentnahme auf die Verweigerung der freiwilligen Mitwirkung an einem Alkoholtest stützen, kommt nach wie vor ein Beweisverwertungsverbot der Blutprobe in Betracht.

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Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Christian Demuth vertritt bundesweit Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht, bei Bußgeldverfahren und bei Problemen rund um die Fahrerlaubnis.



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